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Krankengeldzuschuß AG Lohn und Gehalt

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letzte Antwort am 24.11.2023 15:41:09 von Matthias_Platz
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Nickamp_77
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 2
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Hallo zusammen,

 

ich habe folgenden Fall und bräuchte dringend Hilfe....

Mitarbeiter war im Krankengelsbezug ab 13.07.2022 und soll (lt. AV) diesen Monat (November 2023) rückwirkend die Differenz zum Nettoentgelt ausgezahlt bekommen. Laut meiner recherche ist der Zuschuss st-pflichtig und sv-frei.

Die Lohnart 3310 "Krankengeldzuschuß" ist aber auch sv-pflichtig. Zudem wird dann auch das Krankengeld neu berechnet. LUG berechnet aber keine Steuern, kann ich nicht auch eine Nettolohnart nehmen?

 

 

 

 

Thema in den Bereich Personalwirtschaft verschoben und der Kategorie Lohn und Gehalt zugeordnet.

DATEV-Mitarbeiter
Matthias_Platz
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 2
1116 Mal angesehen

Hallo,

 


Krankengeldzuschüsse, die der Arbeitnehmer zusätzlich zum Krankengeld oder Krankentagegeld aus der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung erhält, sind lohnsteuerpflichtig. Der Lohnsteuerabzug richtet sich nach der Höhe des Bezugs und den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers.


Krankengeldzuschüsse sind weitergewährte Arbeitgeberleistungen. Sie gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50,00 EUR übersteigen (Freigrenze).


Die Beitragspflicht ermittelt Lohn und Gehalt automatisch. Daher ist die DATEV Standardlohnart 3310 als SV-pflichtig geschlüsselt.


Diese und weitere Informationen finden Sie in unserem Dokument 1080233 - Weitergewährte Arbeitgeberleistungen während Unterbrechung.

Viele Grüße, Matthias Platz
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 24.11.2023 15:41:09 von Matthias_Platz
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