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Krank während KUG - Ablehnung der Kurzarbeit durch BA

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letzte Antwort am 13.05.2020 09:36:30 von TN
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Gelöschter Nutzer
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Hallo Community,

wie sind Krankheitszeiten während KUG zu korrigieren, wenn zwar „Krank während KUG“ abgerechnet wurde, die Gewährung von KUG durch die BA jedoch im Nachhinein abgelehnt wurde.

Es wurde Kurzarbeit ab 01.03.2020 beantragt und grundsätzlich auch von der BA bewilligt. Bis Mitte März 2020 haben alle Arbeitnehmer noch "normal" gearbeitet. Die tatsächliche Kurzarbeit wurde für zwei Arbeitnehmer in dem Betrieb ab dem 16.03.2020 abgerechnet.

Der AN hatte am 16.03.2020 noch einen Urlaubstag und war dann vom 17.03.2020 - 31.03.2020 krankgeschrieben. Die Zeit vom 17.03.2020 - 31.03.2020 wurde mit "WK" (Krankheit während KUG) abgerechnet, da die Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit begann und nicht bereits davor begonnen hat.

Für diesen Fall bekommt der Arbeitnehmer in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit nach §172 Abs. 1a SGB III Kurzarbeitergeld von der BA (vgl. Dok.-Nr.: 5303312). In der Praxis sieht das dann so aus, dass der AG das KUG auszahlt und dieses von der BA erstattet bekommt. So wurde es auch beantragt.

Bei der Prüfung durch die BA wurde der Erstattungsantrag nun jedoch abgelehnt, da nicht mehr als 10 % der Arbeitnehmer im März in Kurzarbeit waren.

Nun stellt sich die Frage wie wir den März abrechnen müssen. Muss für den AN für die Zeit vom 17.03.2020 - 31.03.2020 nun der normale Ausfallschlüssel "K" eingegeben werden. Damit würde dem AN der normale Lohn als Lohnfortzahlung abgerechnet werden und der Antrag auf Erstattung der Lohnfortzahlung (U1) würde maschinell erstellt werden.
Aber eigentlich ist der Arbeitnehmer ja in Kurzarbeit, d.h. er hätte eigentlich Kurzarbeitergeld bekommen bzw. hat er auch bekommen, welches von der BA nur nicht erstattet wurde.
Nach Rücksprache mit der Krankenkasse soll für den Zeitraum 17.03.2020 - 31.3.2020 ein Erstattungsantrag gestellt werden. Hier stellt sich die Frage in welcher Höhe ? Prozentuale Erstattung des abgerechneten Kurzarbeitergeldes, welches aber kein beitragspflichtiges Entgelt in der Sozialversicherung ist. Erscheint uns nicht logisch.

Rückabwicklung der Kurzarbeit ? Darf man eine abgerechnete Kurzarbeit nur deshalb rückabrechnen weil die Erstattungsvoraussetzungen durch die BA nicht erfüllt sind und dann als "normale" Lohnfortzahlung abrechnen und den Erstattungsantrag stellen ? Es ist schon ein gewaltiger Unterschied zwischen ca. 420.- Euro KUG und 1.190.- Euro Lohnfortzahlung.

Wie würdet ihr das Abrechnen oderhat jmd. hierzu bereits Erfahrungen ?

TN
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Hm, das scheint recht tief ins Arbeitsrecht zu gehen. Wie lautet denn die Vereinbarung zwischen AG und AN über Kurzarbeit?

 

Möglicherweise kann, wenn die Vereinbarung ok ist, die LFZ in Höhe Kurzarbeit gezahlt werden, allerdings dann ohne Erstattungsanspruch. Das wäre meiner Meinung nach eine Frage an einen einschlägigen Arbeitsrechtler. Und wenn der AG in der U1 ist, würde ich nachrechnen, ob sich die Ersparnis wirklich als solche herausstellt.

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bodensee
Experte
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Kurzarbeit geht nur wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Diese waren es offensichtlich nicht (weniger als 10% der AN betroffen). 

 

Insofern sind Vereinbarungen über Kurzarbeit obsolet. 

 

Der AG steht in der Pflicht die Lohnfortzahlung zu erbringen , und hat bei U1 Pflicht die Erstattung von der KK. 

 

Gibt denn die schrifltiche Vereinbarung zwischen AG und AN über Kurzarbeit etwas her ? Oft werden dort Regelungen getroffen was passiert wenn das KUG nicht erstattet wird.  Wie ist das beim 2 AN gelöst, auch dort ist Kurzarbeit falsch, der AN dürfte Anspruch auf den Normallohn haben, aber hier hat mein Vorredner Recht das ist eine Frage des Arbeitsrechts und der Vereinbarung. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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Gelöschter Nutzer
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Hallo,

 

bei dem zweiten Arbeitnehmer stellt sich natürlich die selbe Frage, nur, dass für diesen kein Erstattungsantrag U1 gestellt werden kann. Für den zweiten AN stellt sich zudem die Frage was mit den mit Kurzarbeitergeld vergüteten -tatsächlich jedoch nicht geleisteten- Stunden passiert ?

Der erste Arbeitnehmer konnte aufgrund der Arbeitsunfähigkeit auch keine Arbeitsleistung erbringen. Der zweite Arbeitnehmer wäre in der Lage gewesen zu arbeiten, hat jedoch aufgrund der Kurzarbeit nicht gearbeitet. Er hat hierfür jedoch Kurzarbeitergeld bekommen.

 

Nach Rücksprache mit der BA bekommt man leider nur andeutungsweise eine zufriedenstellende Antwort.

 

Antwort 1:

Mit der Ablehnung des Leistungsantrages ist die Sache für die BA erledigt. Die Folgen daraus sind ein arbeitsrechtliches Problem. Hierzu darf und kann die BA keine Auskunft geben. Eine rückwirkende Korrektur des Leistungsantrags ist nicht notwendig.

 

Antwort 2:

Da die Voraussetzungen für Kurzarbeit in dem Monat nicht erfüllt sind, besteht auch keine Möglichkeit zur Abrechnung und Auszahlung von steuer-nund sv-freienm Kurzarbeitergeld. Die Abrechnung des Kurzarbeitergeldes muss rückgängig gemacht werden und die Arbeitnehmer sind so zu vergüten, wie ohne Kurzarbeit, d.h. AN 1 bekommt Lohnfortzahlung und AN 2 bekommt den "normalen" Stundenlohn/Gehalt lt. Vertrag. Wie damit umzugehen ist, dass er die Stunden tatsächlich nicht gearbeitet hat, konnte nicht geklärt werden. Ggf. als Negativsaldo auf einem Arbeitszeitkonto.

 

Wie wurde der Sachverhalt von anderen umgesetzt (ggf. auch vor der Corona-Krise). Wir gehen davon aus, dass unser Mandant nicht der erste Betrieb ist, bei welchem der Leistungsantrag abgelehnt wurde, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind ?

 

Vielen Dank !!

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TN
Fachmann
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Nochmal: RA Beck erwähnte in einem Fall LFZ in Höhe KUG (natürlich steuer- und sv-pflichtig und ohne Erstattung) unter der Voraussetzung, dass eine dem gemäße rechtsgültige Vereinbarung vorliegt.

 

Was sagt die Vereinbarung aus? Wie hat der Arbeitsrechtler dazu Stellung genommen?

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letzte Antwort am 13.05.2020 09:36:30 von TN
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