Hallo Zusammen,
ich habe einen Mandanten (Baulohn) mit mehreren Kostenstellen. Die Löhne der Mitarbeiter werden teilweise auf 2 Kostenstellen oder auf eine Stammkostenstelle verteilt.
Kurioserweise werden jedoch einige Festbezüge (und dazugehörige AG-Zuschüsse KV/PV, BAV-Beträge beispielsweise) trotz hinterlegter Stammkostenstellen und Aufteilungen (insgesamt 100%) jedoch im Buchungsbeleg ohne Kostenstelle ausgewiesen. Manche hingegen sind richtig hinterlegt - auch die SV-Beträge etc.
Wie kann ich erreichen, dass alle Kostenbuchungen auch mit Kostenstellen versehen werden? Ich habe alle hier und in Lexinform gefunden Infos dazu nachgesehen - leider immer noch erfolglos....
Vielen Dank vorab + beste Grüße
Claudia Klose
Hallo Frau Klose,
bitte prüfen Sie mal unter Mandantendaten -> Finanzbuchführung -> Buchungsbeleg Allgemein im Register "Kostenstellen/Kostenträger" folgende Angaben:
1. Bei "Ersetzen fehlender Kostenstelle in den Bewegungsdaten" muss "Ersetzen durch Kostenstellenverteilung" hinterlegt sein.
2. Bei "Verteilung auf Kostenstellen" muss "Verteilung SV-AG-Anteil u. pauschale Steuer" hinterlegt sein
3. Bei "Verteilung der Festbezüge" muss "nach Kostenstellenverteilung" hinterlegt sein.
Sie müssen außerdem bei allen Mitarbeitern nicht nur die Kostenstelle unter Stammkostenstelle eintragen sondern auch in der Kostenstellenverteilung mit 100%. Da das ganze sonst nicht funktioniert.
Gruß
Björn Niggemann
Hallo Herr Niggemann,
alle von Ihnen genannte Angaben wurden genau so erfasst - sowohl im Buchungsbeleg, als auch in den Mitarbeiter-Stammdaten.
Daher kann ich mir nicht erklären, dass ich den Buchungsbeleg ohne Kostenstellenausweis erhalte.
VG
Claudia Klose
Dann weiß ich leider auch nicht weiter.
Hallo Frau Klose,
wenn die von Herrn Niggemann erwähnten Stammdaten-Schlüsselungen vollständig im Programm hinterlegt sind, weiß ich leider auch keinen Tipp mehr.
Den Sachverhalt müssen wir recherchieren. Bitte wenden Sie sich hierfür über einen anderen Weg an uns.
Beste Grüße
Monique Schauer
Personalwirtschaft
DATEV eG