Hallo,
hat jemand Erfahrung mit folgendem "Problem"?:
Ich habe heute erfahren, dass noch eine Aushilfe für Juni 2022 abzurechnen ist.
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird nun nicht mehr funktionieren,
weil die 6-wöchige Anmeldefrist für die Sozialversicherung abgelaufen ist. Den nun
anfallenden Zusatzbeitrag soll aber nicht dem Arbeitnehmer angelastet werden, er
hat seinen Lohn schon ohne Abzüge gezahlt bekommen. Die Kostenübernahme des
Zusatzbeitrages stellt ja wahrscheinlich einen geldwerten Vorteil dar, den ich nicht
einfach als Nettobezug ausgleichen kann, oder? Rechne ich ihm aber dem Brutto-
lohn zu, wird die 450,- €-Grenze überschritten. Weiß jemand, wie damit umzugehen ist?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
die AN-Beiträge zur RV für die AN-Beiträge zur RV aus den Vormonaten als einen Betrag im aktuellen Monat zusammenfassen und mit einer Netto-Lohnarten im aktuellen Monat hochrechnen (allerdings als Sonderzahlung, nicht als laufender Bezug). Da die mtl. Verdienstgrenze auf 520 EUR angehoben wurde, können bei 450 EUR Gehlt/Monat auch die 16,20 EUR/Monat (3,6 % AN-Anteil) zu einem Brutto hochgerechnet werden ohne dass die Minijob-Grenze überschritten wird.
Ich hatte sowas zwar noch nie in der Praxis, stelle mir das aber anwendbar vor.
Grüße
Das ist keine schlechte Notlösung, funktioniert ja aber nur im Moment, durch die Anhebung der Verdienstgrenze. Was aber machen, wenn das z.B. im nächsten Jahr passiert und die Grenze dann schon ausgereizt ist? Ich habe diesbezüglich noch keine Erfahrungen bei SV-Betriebsprüfungen gemacht, mich würde aber mal die (aus RV-Sicht) korrekte Vorgehensweise interessieren. Wird dieser geldwerte Vorteil bei der Prüfung der Verdienstgrenze evtl. außer Acht gelassen, weil er z.B. als einmalig und unvorhersehbar angesehen wird? Das wäre vielleicht ein Argument.
Wenn die Frist vom Arbeitgeber versäumt wurde, wird man nicht auf Unvorhersehbarkeit plädieren können. Da wird nur ein neuer Befreiungsantrag möglich sein. Insofern man die abgeführten RV-Beiträge aufgrund der Fristversäumnis als Schaden betrachten möchte, bietet sich entweder die Korrektur in Form der Abrechnung eines sv-pflichtigen Beschäftigungsverhältnisses an oder Schadensersatz mit steuerfreien Sachbezügen...
Anders lässt sich das auch nicht mehr lösen 🤔
Wahrscheinlich ist es am Ende des Tages so, dass man Überzeugungskraft und/oder einen netten Betriebsprüfer braucht. Und es scheint ja fast so, als gäbe es bisher keine oder wenige negativen Erfahrungen bei den Prüfungen damit, das beruhigt mich schon mal etwas. Vielen Dank für Ihre Unterstützung!!
Unserer Meinung nach braucht es die Überzeugungskraft dafür, Mandanten nahe zu bringen, dass Personalunterlagen zeitnah und in vollständiger Form der Lohnabrechnung übermittelt werden.
Bei uns gibt es ansonsten kein Pardon.
Das ist richtig, kein Pardon heißt für mich, die korrekte Vorgehensweise anzuwenden - aber genau darum geht es ja, was ist in dem Fall die korrekte Vorgehensweise?! 😉
LOhnsteuerlich sollte der geldwerte Vorteil keine Rolle spielen, wenn der Aushilfslohn pauschal versteuert wird.
SV-mäßig gilt die Regel, dass man SV-Beiträge beim AN nur 3 Monate lang nachfordern kann - hurra - da bist du im Oktober schon drüber bei einem Juni-Lohn.Ich würde den abzurechnenden Monat auf Oktober setzen, die Werte im Juni eingeben und die Oktober-Abrechnung proben. Da sollte zwar ein RV-Brutto für die Beitragsberechnung ausgewiesen sein, aber in der Spalte SV-Abzüge NICHTS beim AN drinstehen, weil es den berechneten RV-Beitrag zwar im Beitragsnachweis mit an die Krankenkasse Minijobzentrale schickt, aber eben zu Lasten des AG. Denn dem AN darf es ja nicht mehr abgezogen werden.
Ich teste das morgen mal. Bis dahin!
Es hat doch abgezogen. ☹️ (seltsam, ich hatte das schon mal, da passte es ... aber bei welchem Mandanten in welcher Konstellation 🤔)
Dann Variante 2: Mache eine Netto-LA, welche die oben unberechtigt abgezogenen SV-Beiträge unten als Netto-Auszahlung an den AN zurückgibt: "9004 Auszahlung AN-Anteile SV" (in Lodas heißt die wohl anders). Ist ein Tipp meiner sehr erfahrenen Kollegin anlässlich einer DRV-Prüfung und funktioniert und ist rechtens = siehe oben 3-Monats-Regel.
Genau so habe ich es auch gemacht. Dass Ihre Kollegin damit bisher noch keine Probleme bei einer
DRV-Prüfung hatte ist sehr beruhigend, vielen Dank!! 🙂