Hallo.
Wir hatten 26.10.-01.11.2020 einen Mitarbeiter in Quarantäne. Den Antrag auf die Entschädigung mit entsprechender Lohnabrechnung für Oktober hat meine Vorgängerin nach Arbeitstagen gestellt (Mo-Fr).
Gezahlt wurde Monate später dann mehr als beantragt - die Landesdirektion Sachsen hat nach Kalendertagen und auf Basis des November-Verdienstes abgerechnet.
Ich gehe davon aus, dass ich nun den Lohn noch korrigieren muss, kann ja aber nicht direkt im Vorjahr ändern.
Für einige andere Mitarbeiter, die im November und Dezember in Quarantäne waren, stehen die Bescheide noch aus - ich befürchte, dort wird es ebenfalls Differenzen geben.
Hat jemand diesen Fall schon gehabt? Wie geht man genau vor? Die abgerechneten Stunden und der Stundenlohn ändern sich ja nicht, nur der Fiktivlohn und der Bez.n. Infektionsschutzgesetz, oder? Und ein Quarantänetag liegt im November - den müsste ich ja zusätzlich korrigieren, wenn nach Kalendertagen abgerechnet wird.
Vielen Dank für eine Hilfestellung!
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
wie Sie eine Quarantäne auch für das Vorjahr nachberechnen, entnehmen Sie bitte unserem Dokument 1020466 Quarantäne abrechnen - Beispiele für Lohn und Gehalt (gültig bis 30.03.2021) ab Kapitel 7 Rückwirkend Quarantäne eingeben.
Bitte beachten Sie bei Nachberechnungen ins Vorjahr Folgendes:
In der Steuer gilt bei Nachberechnungen ins Vorjahr das Zuflussprinzip. D. h. für die Berechnung der Lohnsteuer werden die Steuermerkmale des aktuellen Abrechnungsmonats zu Grunde gelegt. Die nachberechneten Beträge werden in der Lohnsteuerbescheinigung des aktuellen Jahres berücksichtigt. Die bereits erstellte Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr wird nicht mehr korrigiert.
Eine Nachberechnung mit dem steuerlichen Entstehungsprinzip ist nur für die ersten 3 Januarwochen (Dreiwochenfirst) zulässig. Das Entstehungsprinzip kann deshalb nur in den Abrechnungsmonaten Januar und Februar abgerechnet werden.