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Korrektur KUG aus dem Vorjahr durch Ablehnung

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letzte Antwort am 10.08.2021 10:42:34 von Flitze0815
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Katharina12
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Hallo, ich habe folgendes Problem.

 

Bei einem Mandanten haben wir im Mai bis August 20 Kug abgerechnet. Dann wurde von der Agentur für Arbeit der KUG im Dezember endgültig abgelehnt. Diese Info hat mir unsere Steuerberaterin aber leider nicht weitergegeben. Jetzt sind die Löhne in 2020 ja falsch abgerechnet und müssen korrigiert werden. Die Lohnsteuerbescheinigungen sind ja letzlich auch falsch.

 

Ich gehe einmal davon aus, dass ich 2020 nicht wieder aufmachen kann und darf. Oder kann ich hier doch noch korrigieren?

 

 

Wie korrigiere ich den KUG jetzt richtig? Mache ich im August 2021 in der Nachberechnung einen negativen Eintrag über alle KUG-Erfassungen aus den besagten Monaten? Darf man das arbeitsrechtlich überhaupt, da die ganze Sache ja schon ein Jahr alt ist? Wer kann mir hier weiterhelfen?

 

Vielen Dank.

 

 

Flitze0815
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Nachricht 2 von 4
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Moin Katharina,

auf jeden Fall muss das Kurzarbeitergeld für 2020 raus und entsprechend das Gehalt gezahlt werden (evtl. in Höhe von Kurzarbeitergeld). Da sich jetzt eine Korrektur im Vorjahr aber nicht mehr steuerlich im VJ abwickeln lässt, wird auch die LSt-Bescheinigung bzgl. der gezahlten Steuer nicht korrigiert. Ich hatte einen ähnlichen Fall (wegen Quarantäne) und musste dem Betriebsstättenfinanzamt eine manuelle Meldung der 'richtigen' Werte abgeben. Da die Korrektur aber ja auf jeden Fall gemacht werden muss, wird entsprechend auch in diesem Jahr auf der LSt-Bescheinigung nicht der richtige Wert stehen. Am besten du telefonierst mal mit deinem Finanzamt. 

Viel Erfolg!

Gruß Flitze

live long and prosper
Grüße aus der Südheide
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Katharina12
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Nachricht 3 von 4
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Also, das Finanzamt sagt, dass für 2020 eine besondere Lohnsteuerbescheinigung erstellt werden muß, wo der KUG rausgenommen wurde, wie komme ich aber an die Zahlen für die besondere Bescheinigung?

Und dann muß natürlich 2021 korrigert werden. Aber wie korrigere ich, dass nicht am Jahresende ein negativer Progressionsvorbehalt dabei rauskommt. Ich kann ja nicht einfach den KUG stornieren?

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Flitze0815
Fortgeschrittener
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Nachricht 4 von 4
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Ja, das Finanzamt denkt immer nur an die Lohnersatzleistung, welche rausgenommen werden muss. Aber wenn die AN für den Zeitraum kein KUG bekommen, müssen sie ja entsprechend Gehalt bekommen, welches auch das Steuerbrutto für letztes Jahr erhöht. Soll man das dann im aktuellen Jahr nachzahlen? Kann ich mir nicht vorstellen!

Wirklich eine verzwickte Situation!

Bei mir war es einfacher, da in meinem Fall statt Quarantäne eben kein Gehalt nachgezahlt wurde; es änderte sich also nur der Anteil der Lohnersatzleistung und hat keine weiteren Auswirkungen auf dieses Jahr.

Ein Steuerberater sollte da verbindlichere Aussagen treffen können.

live long and prosper
Grüße aus der Südheide
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letzte Antwort am 10.08.2021 10:42:34 von Flitze0815
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