Liebe Community,
ich bin mir unsicher, ob bzw. wie ich die Abwicklung Kfz mit Gehaltsverzicht und Leasingrate abwickeln kann / darf.
Ich hoffe es gibt hier jmd. der mir eine Bestätigung bzw. finale korrekte Lösung mitteilen kann.
Der Mitarbeiter erhält ab 01.05.2021 eine Gehaltserhöhung in Höhe von € 300,00 auf insgesamt Brutto
€ 4.300,00. Ab diesem Zeitpunkt wird ihm ein Kfz zur Verfügung gestellt und soll über Gehaltsverzicht geregelt werden.
BLP: € 28.229,00
Mtl. Leasingrate beträgt € 383,21.
Geldwerter Vorteil in Summe: € 375,06
Darf hier ein Gehaltsverzicht im Bruttobereich wie in der Anlage dargestellt in Höhe von € 700,00 Bsp. 1 erfolgen? Dies reduziert selbstverständlich das Steuerbrutto und hier habe ich meine Bedanken. ..
Leider bin ich aktuell ziemlich verbohrt in der Sache und habe das Gefühl, dass ich mich im Kreis dreh . . .
Vllt. kann mir hier jmd. helfen um Klarheit zu verschaffen.
Vielen Dank im Voraus und viele Grüße
So Sie Zugriff auf die NWB Datenbank haben sollten:
Gehaltsumwandlung - NWB Datenbank:
Ansonsten kopiere ich jetzt mal zur Sicherheit einen Teil des Beitrags
2. Umwandlung von Barlohn in einen Sachbezug a) Allgemeines
Mit Beschluss vom 20.8.1997 (BStBl. II S. 667) hat der Bundesfinanzhof die Umwandlung von Barlohn in einen Sachbezug ausdrücklich zugelassen. Die Auswirkung dieser BFH-Rechtsprechung soll an einem Beispiel verdeutlicht werden:
Einem Arbeitnehmer wird ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung – ohne Fahrten Wohnung/erste Tätigkeitsstätte – überlassen (Bruttolistenpreis 50000 €). Im Gegenzug „verzichtet“ der Arbeitnehmer (Monatsgehalt 5000 €) auf 600 € monatlich. [1] Es ergibt sich Folgendes:
ursprünglich vereinbarter Barlohn | 5000 € | 5000 € |
vereinbarter Barlohnverzicht [2] | — | 600 € |
5000 € | 4400 € | |
geldwerter Vorteil nach der 1 %-Methode | 500 € | 500 € |
5500 € | 4900 € | |
Entgelt für die private Nutzung 600 € (zu berücksichtigen höchstens in Höhe des geldwerten Vorteils) | 500 € | — |
zu versteuernder Monatslohn | 5000 € | 4900 € |
Das Ersetzen von Barlohn durch Sachlohn ist steuerlich folglich nur dann interessant, wenn das vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für den Sachbezug zu entrichtende Entgelt höher ist als die steuerliche Bewertung des Sachbezugs. Dies ist z. B. bei der Ausgabe von Essensmarken und beim sog. Restaurantscheck-Verfahren der Fall. Die Anwendung des sog. Restaurantscheck-Verfahrens setzte nach früherer Auffassung der Finanzverwaltung unter anderem voraus, dass der Arbeitnehmer nicht zugunsten von Essensmarken oder Restaurantschecks auf ihm zustehenden Barlohn verzichtet hat (sog. Ausschluss einer Gehaltsumwandlung). Im Hinblick auf den oben genannten BFH-Beschluss vom 20.8.1997 konnte diese Auffassung nicht länger aufrechterhalten werden. In R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchstabe c LStR ist deshalb die Umwandlung von Barlohn in Essensmarken oder Restaurantschecks ausdrücklich zugelassen worden. Auf die ausführlichen Erläuterungen beim Stichwort „Mahlzeiten“ unter Nr. 6 Buchstabe c wird Bezug genommen. Vgl. außerdem die Erläuterungen beim Stichwort „Firmenwagen zur privaten Nutzung“ unter Nr. 6 Buchstabe a.
Eine Gehaltsumwandlung des Arbeitnehmers zugunsten von (Sach-)Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erkennt die Finanzverwaltung aber nicht an.
Wichtig ist leider die Fußnote 1
Bei diesen Sachverhalten liegt kein „Verzicht“ des Arbeitnehmers im eigentlichen Sinne vor, da der Arbeitnehmer die Vereinbarung nicht ohne Aussicht auf einen entsprechenden Ausgleich (hier: Firmenwagengestellung) schließen würde.