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KUG Sollentgelt bei Beitragsfreistellung Entgeltumwandlung

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letzte Antwort am 06.05.2020 16:18:39 von Vanessa_Mertel
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Mattham
Beginner
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Liebe DATEV-Community,

 

ich habe eine Frage zur Ermittlung des Sollentgelts bei Beitragsfreistellung einer Entgeltumwandlung.

 

Ich hatte es so verstanden, dass das KUG in Abhängigkeit des Entgelt eines Monats bei „normaler“ Arbeit (also ohne Kurzarbeit) bestimmt wird. Wenn in den Monaten Januar-März eine Entgeltumwandlung stattgefunden hat, die mit Beginn der Kurzarbeit (0 Kurzarbeit) beitragsfrei gestellt wurde, hatte ich erwartet, dass das normale Entgelt des April (dann ohne Entgeltumwandlung) Grundlage der Berechnung des Sollentgelts ist.

Konkret an Zahlen:

Vormonate bis März

Brutto-Lohn: 2.340 EUR

Entgeltumw: 85 EUR

Soll-Entgelt: 2.255 EUR

 

April

Brutto-Lohn ohne Kurzarbeit: 2.340 EUR

Brutto-Lohn Ist: 0 EUR (0-Kurzarbeit)

Entgeltumw: 0 EUR

Soll-Entgelt: 2.340 EUR

 

Gilt als Grundlage für das Sollentgelt nun der Wert der Vormonate (2.255 EUR) oder des Monats April, wie er ohne Kurzarbeit gelaufen wäre (2.340 EUR)?

 

Vielen Dank für Ihre Unterstützung

Matthias

susanne25
Einsteiger
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Nachricht 2 von 4
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Hallo Mattham, wie hast du in LODAS die Beitragsfreistellung erfasst?

 

LG

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DATEV-Mitarbeiter
Nina_Schöneweis
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 3 von 4
1957 Mal angesehen

Hallo,

 

bei einer Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersvorsorge handelt es sich um einen Steuer- und SV-pflichtigen laufenden Bezug. Dadurch wird das Steuer- und SV-Brutto reduziert, wenn eine Abrechnung des Gehaltsverzichtes erfolgt.

 

Das Kurzarbeitergeld mit der Lohnart 5000 ist ein Steuer- und SV-freier Bezug. Wenn in einem Monat zu 100 % Kurzarbeit abgerechnet wird, besteht kein Steuer- und SV-pfl. Entgelt. Somit kann kein Steuer-/SV-pfl. Entgelt durch einen Gehaltsverzicht gemindert werden. Dadurch kann die Gehaltsumwandlung bei einem Kug Vollausfall nicht abgerechnet werden.

 

Grundsätzlich gilt, dass alle SV-pfl. Lohnarten, ausgenommen Einmalbezüge, für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt werden.

 

Als Grundlage für die Berechnung des Sollentgeltes gelten grundsätzlich die Bezüge des aktuellen Monats.

Welches Sollentgelt Sie berücksichtigen müssen, können wir als DATEV nicht beantworten.

 

Bitte klären Sie mit der Bundesagentur für Arbeit, welches Sollentgelt Sie rechtlich abrechnen dürfen.

 

Viele Grüße 

 

Nina Schöneweis 

Personalwirtschaft

DATEV eG

Freundliche Grüße, Nina Schöneweis
Personalwirtschaft | DATEV eG
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DATEV-Mitarbeiter
Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 4 von 4
1918 Mal angesehen

Hallo,


die Beitragsfreistellung der betrieblichen Altersvorsorge wird in LODAS automatisch umgesetzt, wenn Sie die dafür vorgesehenen Erfassungsmasken unter Personaldaten | Entlohnung | betriebliche Altersvorsorge nutzen. Sobald die hinterlegte Bezugslohnart nicht mehr abgerechnet wird, erfolgt keine Entgeltumwandlung mehr.


Wie Sie die bAV in LODAS korrekt abrechnen können, finden Sie unter der Dokumentennummer 1020917 "Betriebliche Altersvorsorge (bAV) ab 2018".


Viele Grüße,


Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG

Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 06.05.2020 16:18:39 von Vanessa_Mertel
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