Liebe DATEV-Community,
ich habe eine Frage zur Ermittlung des Sollentgelts bei Beitragsfreistellung einer Entgeltumwandlung.
Ich hatte es so verstanden, dass das KUG in Abhängigkeit des Entgelt eines Monats bei „normaler“ Arbeit (also ohne Kurzarbeit) bestimmt wird. Wenn in den Monaten Januar-März eine Entgeltumwandlung stattgefunden hat, die mit Beginn der Kurzarbeit (0 Kurzarbeit) beitragsfrei gestellt wurde, hatte ich erwartet, dass das normale Entgelt des April (dann ohne Entgeltumwandlung) Grundlage der Berechnung des Sollentgelts ist.
Konkret an Zahlen:
Vormonate bis März
Brutto-Lohn: 2.340 EUR
Entgeltumw: 85 EUR
Soll-Entgelt: 2.255 EUR
April
Brutto-Lohn ohne Kurzarbeit: 2.340 EUR
Brutto-Lohn Ist: 0 EUR (0-Kurzarbeit)
Entgeltumw: 0 EUR
Soll-Entgelt: 2.340 EUR
Gilt als Grundlage für das Sollentgelt nun der Wert der Vormonate (2.255 EUR) oder des Monats April, wie er ohne Kurzarbeit gelaufen wäre (2.340 EUR)?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung
Matthias
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