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Jubiläumszuwendungen

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letzte Antwort am 17.08.2021 14:08:56 von Claudia-FU
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Claudia-FU
Aufsteiger
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Ich habe bei einem AG einen Mitarbeiter der hat 30 jähriges Jubiläum. Zu diesem Jubiläum ist der Chef mit ihm Essen gegangen. Kosten hierfür insgesamt € 64,20 für 2 Personen. Dann hat der MA einen Blumenstrauß, Kosten 30 € erhalten. Weiterhin gab es einen Restaurantgutschein eines bestimmten Restaurants in Höhe von € 100,00. AN soll keinerlei Kosten haben. 

 

Ist es richtig wenn ich wie folgt den Sachbezug der Versteuerung mit LA2770 (LuG) unterwerfe : € 34,10+ €28,80 (€ 30 u. 4% Kürzung) +€ 100 = € 162,90 

renek
Meister
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@Claudia-FU  schrieb:

Ist es richtig wenn ich wie folgt den Sachbezug der Versteuerung mit LA2770 (LuG) unterwerfe : € 34,10+ €28,80 (€ 30 u. 4% Kürzung) +€ 100 = € 162,90 


Nur mal so pauschal: 4% weshalb?

 

(3) 1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.

Könnte mich täuschen, aber wenn ich etwas von anderen beziehen muss um den Mitarbeiter glücklich zu machen, dann ist das nichts was 4% Abzug rechtfertigt. Es sei denn es gibt hier ein entsprechendes BMF das ich jetzt nicht kenne.

 

Zudem: Es wird doch wohl einen Anlass für die Mitarbeiterbewirtung gegeben haben - neben dem zufälligen Geburtstag...

 

 

 

Spoiler
Ich persönlich - keine Beratung(!) - finde das man gerne auch den Prüfer die Möglichkeit geben sollte etwas zu finden... 😄

 

Claudia-FU
Aufsteiger
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@Claudia-FU  schrieb:

Ist es richtig wenn ich wie folgt den Sachbezug der Versteuerung mit LA2770 (LuG) unterwerfe : € 34,10+ €28,80 (€ 30 u. 4% Kürzung) +€ 100 = € 162,90 

Nur mal so pauschal: 4% weshalb?

 

Weil bei "übrige Sachbezügen"  der üblicher Endpreis § 8 II S. 1 EStG, R 8.1 II S. 3 LStR (grds. 96% Regelung) zu verwenden ist. 

Daher können Geschenke bei denen der Rabattfreibetrag nicht anwendbar ist, nach den Bewertungsvorschriften des § 8 Abs. 2  mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort gekürzt um die 4 % versteuert werden. 

 

Die Mitarbeiterbewirtung kann nicht anders gesehen werden, weil beides auf einer Rechnung steht, die Bewirtung und der Geschenkgutschein. 

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letzte Antwort am 17.08.2021 14:08:56 von Claudia-FU
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