Hallo zusammen,
in verschiedenen Tarifvertragen (z.B. Land Hessen für die Landesbedientesten) und auch bei Arbeitsverträgen verschiedener Mandanten (häufig bei Ärzten) ist vereinbart, dass die Arbeitnehmer Anspruch auf ein Jobticket haben.
Dann sind diese doch nicht mehr steuerfrei, da sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§3 Nr. 15 S. 1 und 2 EStG).
Die Datev rechnet die Jobtickets automatisch steuerfrei ab. Was machen die Kollegen?
Beste Grüße
Karl Schmidt
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Moin,
mit der Begründung würde ja kaum eine Fahrkarte steuerfrei ausgezahlt werden können, da auch ansonsten ja die Fahrkarte nicht "einfach so" gezahlt wird, sondern hierzu durchaus eine Vereinbarung mit dem Mitarbeiter besteht.
Die Regelung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" ist doch (nur) dafür da, dass keine Gehaltsumwandlung erfolgt, also der Verzicht auf einen Bruttolohn zugunsten der dann steuerfreien Fahrkarte.
Insoweit sehe ich wenig "Gefahr", dass ein tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich vereinbarter Zuschuss zu einer Fahrkarte steuerfrei ausgezahlt wird.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo Herr Lutz,
Sie haben sicher aus der Praxis heraus recht, aber z.B.das FG Münster hat entschieden, dass "zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn" bedeutet, dass diese Leistungen eben nicht vertraglich garantiert sind.
Und wenn das Jobticket beim erstmaligen Abschluss des Arbeitsvertrages dort schon gewährt wird, ist es doch nicht zusätzlich gewährt.
Lexinform 5020509: Finanzgericht Münster,
6-K-2446/15-L, Urteil vom 28.06.2017,
Abgrenzung von Gehaltsumwandlung und Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Aus den Gründen:
Beste Grüße
Karl Schmidt
Hallo Herr Schmidt,
das BMF hat sich hierzu schon zu früheren Entscheidungen des BFH mit BMF-Erlass vom 22.05.2013 (Lexinform-Dokument 5234489 ) geäußert und festgestellt:
Kommt die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzu, den der Arbeitgeber
schuldet, ist das Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn" auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder
aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen
Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo Herr Lutz,
vielen Dank für die Info und auch die Quelle.
Verstehen muss man das - wie so vieles im Steuerrecht - nicht; Hauptsache es hilft 🙂
Ein schönes Wochenende
Karl Schmidt