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Jobticket nicht steuerfrei, da im Tarifvertrag vereinbart?

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letzte Antwort am 18.01.2019 17:14:55 von
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Hallo zusammen,

in verschiedenen Tarifvertragen (z.B. Land Hessen für die Landesbedientesten) und auch bei Arbeitsverträgen verschiedener Mandanten (häufig bei Ärzten) ist vereinbart, dass die Arbeitnehmer Anspruch auf ein Jobticket haben.

Dann sind diese doch nicht mehr steuerfrei, da sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§3 Nr. 15 S. 1 und 2 EStG).

Die Datev rechnet die Jobtickets automatisch steuerfrei ab. Was machen die Kollegen?

Beste Grüße

Karl Schmidt

Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

mit der Begründung würde ja kaum eine Fahrkarte steuerfrei ausgezahlt werden können, da auch ansonsten ja die Fahrkarte nicht "einfach so" gezahlt wird, sondern hierzu durchaus eine Vereinbarung mit dem Mitarbeiter besteht.

Die Regelung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" ist doch (nur) dafür da, dass keine Gehaltsumwandlung erfolgt, also der Verzicht auf einen Bruttolohn zugunsten der dann steuerfreien Fahrkarte.

Insoweit sehe ich wenig "Gefahr", dass ein tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich vereinbarter Zuschuss zu einer Fahrkarte steuerfrei ausgezahlt wird.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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Hallo Herr Lutz,

Sie haben sicher aus der Praxis heraus recht, aber z.B.das FG Münster hat entschieden, dass "zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn" bedeutet, dass diese Leistungen eben nicht vertraglich garantiert sind.

Und wenn das Jobticket beim erstmaligen Abschluss des Arbeitsvertrages dort schon gewährt wird, ist es doch nicht zusätzlich gewährt.

Lexinform 5020509:  Finanzgericht Münster,
6-K-2446/15-L, Urteil vom 28.06.2017,

Abgrenzung von Gehaltsumwandlung und Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Aus den Gründen:

  1. Nach der Rechtsprechung des BFH werden Zuschüsse des Arbeitgebers
    "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" geleistet, wenn sie
    zu den Lohnzahlungen hinzukommen, die entweder durch Vereinbarung oder etwa
    durch eine dauernde Übung arbeitsrechtlich geschuldet sind. Denn der
    "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" ist der lohnsteuerrechtlich
    erhebliche Vorteil, der entweder durch Vereinbarung oder etwa durch eine
    dauernde Übung arbeitsrechtlich geschuldet ist; das ist der Arbeitslohn, auf
    den zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht
    (Urteile des BFH vom 19.09.2012 VI R 54/11, BFHE 239, 85, BStBl
    II 2013, 395
    ; vom 01.10.2009 VI R 41/07, BFHE 227, 40, BStBl
    II 2010, 487
    , m.w.N. zu § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG, mit Hinweis auf BFH-Urteil
    vom 15.05.1998 VI R 127/97, BFHE 186, 224, BStBl II 1998, 518,
    steuerfreier Zinszuschuss; vom 31.10.1986 VI R 52/81, BFHE 148, 54,
    BStBl II 1987, 139, und vom 12.03.1993 VI R 71/92, BFHE 171,
    67
    , BStBl II 1993, 521, steuerfreie Jubiläumszuwendung). Wenn davon
    das Gesetz Leistungen unterscheidet, die "zusätzlich zum ohnehin
    geschuldeten Arbeitslohn" erbracht werden, wie etwa in den § 3 Nr. 33, §
    40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 oder § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG, können derartige
    Leistungen dann nur noch freiwillige Arbeitgeberleistungen sein, also solche,
    auf die der Arbeitnehmer keinen arbeitsrechtlichen Anspruch hat. Denn nur
    solche schuldet der Arbeitgeber nicht ohnehin (BFH in BFHE 239, 85, BStBl
    II 2013, 395
    ).

Beste Grüße

Karl Schmidt

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Hallo Herr Schmidt,

das BMF hat sich hierzu schon zu früheren Entscheidungen des BFH mit BMF-Erlass vom 22.05.2013 (Lexinform-Dokument 5234489 ) geäußert und festgestellt:

Kommt die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzu, den der Arbeitgeber

schuldet, ist das Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten

Arbeitslohn" auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder

aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen

Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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Hallo Herr Lutz,

vielen Dank für die Info und auch die Quelle.

Verstehen muss man das - wie so vieles im Steuerrecht - nicht; Hauptsache es hilft 🙂

Ein schönes Wochenende

Karl Schmidt

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letzte Antwort am 18.01.2019 17:14:55 von
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