Hallo Zusammen,
ich hatte gerade eine etwas ungewöhnliche Frage eines Mandanten. Statt eines Leasingvertrages, bei dem er im Falle eines Diebstahls leer ausgeht und natürlich auch die gezahlten Leasingraten nicht erstattet bekommt, möchte er das Fahrrad auf Kredit kaufen und das Fahrrad seinem Arbeitnehmer überlassen, der dann wiederum dafür die monatlichen Raten übernehmen soll. Im Falle eines Diebstahls bekäme er von der Versicherung den Neuwert erstattet und, so seine Meinung, so stünde er besser da... naja.
Die Frage ist nur, wie bildet man das in der Lohnabrechnung ab? Ein Arbeitgeberdarlehen ist es ja nicht, der Arbeitnehmer erhält ja kein Geld, sondern das Fahrrad. Gelten dafür die gleichen Bedingungen wie bei der Übernahme der Leasingrate? Oder muss er die Rate voll verbeitragen?
Vielen lieben Dank im Voraus schon mal fürs Mitdenken, mir kreist hier gerade der Hut 😅
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, es ist ein Arbeitgeberdarlehn, was in Lodas dargestellt werden kann. Wie es LuG aussieht, kann ich nicht sagen. Wenn die Angaben der Verzinsung, des marktüblichen Zinssätzen sowie die automatische Überwachung des geldwerten Vorteils und die monatlichen Raten erfasst sind, läuft auch die korrekte Berechnung von SV +Lst.
Es ist ja egal was der Arbeitnehmer mit dem, vom AG gewährtem " Kredit" anschafft.
Hallo,
die Frage ist doch nur, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Fahrrads ist. Ist es der Arbeitgeber, handelt es sich um die Nutzungsüberlassung eines Dienstrads. Ist es der Arbeitnehmer, gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Darlehen.
Wenn wir vom ersten Fall ausgehen, dann wäre der Gehaltsverzicht in Höhe der Darlehensraten durch den Arbeitnehmer genauso zu behandeln, wie im Leasingfall. Grundsätzlich bleibt es Arbeitnehmer und Arbeitgeber überlassen, in welcher Höhe der Arbeitnehmer für die Überlassung des Fahrrads auf Gehalt verzichten will/muss.
Auch beim Leasing muss der Arbeitnehmer ja nicht zwingend die volle Leasingrate übernehmen.
Beim zweiten Fall wäre halt ein eventueller Zinsvorteil zu versteuern. Da gäbe es aber auch keinen geldwerten Vorteil für das Fahrrad, da dieses nicht an den Arbeitnehmer überlassen wird, weil es dem Arbeitnehmer gehört.
Viele Grüße
T. Reich
Besten Dank, das hilft mir sehr weiter 😊