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Jahresarbeitsentgeltgrenze

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letzte Antwort am 17.01.2024 08:49:32 von Uwe_Lutz
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Vanios
Beginner
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Hallo zusammen,

 

leider ist mir bei der Prüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2023 ein Fehler unterlaufen.

 

Ich hatte vom KAV die Info erhalten, dass wir in 2023 eine Tariferhöhung haben und somit Personen, die 2022 über der Jahresarbeitsentgeltgrenze lagen und nach dem zu dem aktuellen Entgelt in 2023 knapp drunter liegen werden, zu 100 % im Jahr 2023 auch über der Arbeitsentgeltgrenze liegen werden. Leider kam es dann so, dass wir im Jahr 2023 keine Tariferhöhung hatten, sondern nur eine Einmalzahlung erhalten haben (war dumm sich auf etwas zu verlassen, was noch gar nicht festgestanden hat...).

Somit ergibt sich leider folgende Konstellation:

 

2022: Lag über der Jahresarbeitsentgeltgrenze

2023: Lag unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze, jedoch wurde mit 9111 erfasst

2024: Wird auf der Tariferhöhung über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen.

 

Es ist meine Frage, ob ihr bei diesen Personen rückwirkend ab dem 01.01.2023 und auch für 2024 den Beitragsgruppen 1111 erfassen würdet, da die Einschätzung einfach falsch war und die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wurde. Theoretisch ändert sich an den Beiträgen ja nichts und diese Personen bleiben auch in der gesetzlichen KV oder sehe ich das falsch?

 

Ich hoffe, dass ich mich verständlich ausgedrückt habe.

 

 

Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

 

ich würde dies erst ab dem 01.01.2024 ändern.

 

Die Sozialversicherungsträger haben sich für den umgekehrten Weg (also bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze) darauf verständigt, aus "verwaltungsökonomischer Sicht" keine rückwirkende Änderung vorzunehmen, wenn dies erst im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt wird (siehe Abschnitt 5.4 im Dokument "Grundsätzliche Hinweise - Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze"). 

 

Und dann sollte es doch bei Überschreiten der JAEG nicht anders sein.

 

Probleme kann es nur geben, wenn der AN hätte in eine private KV wechseln wollen...

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

Vanios
Beginner
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Nachricht 3 von 4
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Danke für die schnelle Antwort.

 

Somit würde man im Jahr 2023 den Beitragsgruppenschlüssel auf 9111 lassen, obwohl die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wurde, aber eine rückwirkende Änderung nicht vorgesehen ist.

Ab 2024 wird dann der Beitragsgruppenschlüssel auf 1111 geändert, obwohl im Jahr 2024 die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, jedoch im Vorjahr diese unterschritten wurde und somit die Bedingung, dass im Vorjahr die Grenze auch schon überschritten sein muss, nicht erfüllt ist. 

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Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 4 von 4
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Klären Sie das am Besten mit der Krankenkasse. Solange der AN freiwillig versichert in der KK bleibt, hat dies letztlich keine betragsmäßige Auswirkung.

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letzte Antwort am 17.01.2024 08:49:32 von Uwe_Lutz
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