Hallo,
was muss ich tun, wenn die Insolvenz beantragt, aber das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet wurde?
Theoretisch würde ich am Montag die Daten ins Rechenzentrum senden, um die Fristen für die KV-Meldungen zu wahren. Aktuell liegt aber nur der Insolvenzantrag beim Gericht und der Insolvenzverwalter war noch nicht vor Ort. Kann ich dennoch die Abrechnung durchführen, damit die Forderungen der Mitarbeiter auch zahlenmäßig vorhanden sind? Was ist mit den Abrechnungen der GF?
Wir arbeiten mit Lodas.
Viele Grüße
A.Stuckenberg
Hallo A. Stuckenberg,
rechtlich können wir Sie hierzu nicht beraten.
Ich würde ggf. mal beim Insolvenzverwalter nachfragen, wie Sie in diesem Fall vorgehen sollen.
Sehr geehrte Frau Stuckenberg @stucky ,
grundsätzlich bestehen die Arbeitsverhältnisse in der Insolvenz fort. Der Insolvenzantrag allein ändert daran nichts und sogar die Eröffnung (oder Ablehnung) des Antrag führt nicht zur „automatischen“ Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen sozialversicherungsrechtlich besondere Meldepflichten.
Hier gibts einen groben Überblick: https://www.haufe.de/personal/entgelt/insolvenzverfahren-besonderheiten-bei-meldungen-und-beitraegen_78_413546.html
oder bei DATEV-Lexinform im Zugangsgeschützten, kostenpflichtigen Bereich https://secure8.datev.de/dnlexom/client/app/index.html#/document/5300315?hitMarkTerms%5B%5D=rw40_5300315&hitMarkTerms%5B%5D=Lohnabrechnung%2520insolvenz
Oder eben in der Papierliteratur z.B. Jehle/Rehm Lohnbüro
Falls der Arbeitgeber zudem Zahlungsunfähig ist, wäre auch innerhalb der Ausschlussfrist des § 324 ABS. 3 SGB III (2 Monate ab Inso-Eröffnung bzw. Ablehung) Insolvenzgeld zu beantragen.