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Home Office Firmenwagen

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letzte Antwort am 22.07.2020 13:07:07 von t_r_
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mhelm
Einsteiger
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Hallo,

hat jemand Erfahrung mit der Firmenwagenbesteuerung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wenn mit dem Arbeitnehmer vertraglich vereinbart worden ist, dass sein Wohnsitz sein Arbeitsort darstellt? Nach meinem aktuellen Kenntnisstand liegt in einem solchen Fall per Definition keine erste Tätigkeitsstätte vor, sodass der Firmenwagen (bei Anwendung der Pauschalierten Methode) mangels einer Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte nur mit 1% des BLPs als geldwerter Vorteil zu versteuern ist. Genügt - wenn diese Sichtweise zutrifft - die arbeitsrechtliche Grundlage oder stellt das Finanzamt ggf. noch weitere Anforderungen/Nachweise hieran?

 

Vielen Dank vorab

 

 

DATEV-Mitarbeiter
Monique_Müller
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,
rechtlich können wir Ihnen nicht beantworten, ob weitere Forderungen gestellt werden. Stimmen Sie sich hier bestenfalls mit dem Finanzamt ab.

Beste Grüße Monique Müller
Personalwirtschaft | DATEV eG
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OLJA
Einsteiger
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hallo mhelm,

 

wir haben die gleich Situation mit unseren Außendienstlern, deren Tätigkeitsstätte ist ebenso das Homeoffice. Wir rechnen nur den geldwerten Vorteil für die Privatfahrten ab. Die Tätigkeitsstätte ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag.

 

Bisher hatten wir keine Probleme mit dem Finanzamt.

 

Gruß

 

OLJA

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t_r_
Allwissender
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461 Mal angesehen

@OLJA  schrieb:

 

wir haben die gleich Situation mit unseren Außendienstlern, deren Tätigkeitsstätte ist ebenso das Homeoffice. Wir rechnen nur den geldwerten Vorteil für die Privatfahrten ab. Die Tätigkeitsstätte ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag.

 

Bisher hatten wir keine Probleme mit dem Finanzamt.

 

 


Meine Erfahrung bisher ist, dass dann "Probleme" auftauchen können , wenn der Arbeitnehmer zu nah am Betriebssitz wohnt. Hier wird eingehender geprüft werden, sollte aber bei seltener Anwesenheit im Unternehmen nachweisbar sein, dass keine erste Tätigkeitsstätte am Betriebssitz gegeben ist.

 

Grundsätzlich kann ein Heimarbeitsplatz nicht nach § 9 Abs. 4 S. 2 EStG als erste Tätigkeitsstätte festgelegt werden. In einem solchen Fall muss die Prüfung, ob eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, nach § 9 Abs. 4 S. 4 EStG erfolgen. 

 

Viele Grüße

T. Reich

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letzte Antwort am 22.07.2020 13:07:07 von t_r_
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