Guten Tag zusammen,
ich habe heute eine Hinweismeldung bekommen, die ich nicht nachvollziehen kann:
"Der hochgerechnete Nettolohn überschreitet nicht die zur Zeit gültige Höchstgrenze für geringfügige Beschäftigte. Bitte prüfen Sie, ob für diesen Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Abrechnung als Minijob vorliegen."
Der Hinweis kam zu folgender Abrechnung:
Bruttogehalt monatlich € 1.000,-, Midijob, gesetzlich versichert, Steuerklasse 3; komplett in Kurzarbeit im Januar.
In den Mandantendaten wurde unter Kurzarbeit/Angaben zum Kug-Zuschuss das Kästchen aktiviert und bei Leistungssatz 1 und 2 jeweils 100,00% angegeben.
Bei der Probeabrechnung kam folgendes Ergebnis:
Stamm-LA 406 Zuschuss KUG st/sv-frei € 184,00
Stamm-LA 407 Zuschuss KUG netto st.pfl. € 17,85
Stamm-LA 410 KUG € 616,00
Warum kommt dieser Hinweis?
Viele Grüße
Hallo,
da es sich beim Kurzarbeitergeld um eine Entgeltersatzleistung handelt, kann dieses bei der Prüfung der Grenzen für den Midijob nicht berücksichtigt werden.
Es wird somit für die Prüfung in Ihrem Fall nur ein Entgelt in Höhe des Kug-Zuschusses erkannt.
Sie können in diesem Fall den Hinweis ignorieren.