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Hauptarbeitgeber ist versehentlich zum Nebenarbeitgeber geworden

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letzte Antwort am 11.05.2022 11:35:04 von Nicole_U
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081218
Einsteiger
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Nachricht 1 von 2
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Guten Morgen zusammen,

wir benötigen Hilfe. Wir haben eine Mitarbeiterin am 1.4.2021 eingestellt und sind auch ihr Hauptarbeitgeber gewesen. Auf einmal wollte der alte Arbeitgeber ihr im Januar 2022 noch eine Zahlung abrechnen. Dieser hat sich dann mit der Januar 2022 Abrechnung als Hauptarbeitgeber eingetragen. Im Januar hat er auch schon angeblich eine Abmeldung erfasst. Somit sind uns die ELStAM Daten eingespielt worden als Nebenarbeitgeber und wir müssen seit Januar mit Steuerklasse sechs abrechnen. 
Mit den Ab und Anmeldungen über die elektronische Lohnsteuerkarte haben wir es noch nicht geschafft wieder als Hauptarbeitgeber geführt zu werden.

Welche Schritte müssen wir durchführen?

Vielen Dank für eure Hilfe. 

Nicole_U
Beginner
Offline Online
Nachricht 2 von 2
1657 Mal angesehen

Hallo!

Die Schritte wären eigentlich eine Abmeldung zum 1.1. (also mit dem Tag, an dem man zum NebenAG wurde)
und
Neu-Anmeldung als Haupt-AG zum 2.1. (also zum Folgetag). 

Ich bin mir gerade nicht sicher, ob man zwischendurch erst auf die Rückmeldung warten muss, dass die Abmeldung erfolgreich war. 

Wenn das nicht funktioniert und sich auch sonst nichts klären lässt (der ehem. AG meint, es wäre alles in Ordnung, der AN weiß auch nichts anderes) würde ich den Arbeitnehmer bitten, sich mit dem Finanzamt auseinander zu setzen.    

 


BMF v. 08.11.2018 - IV C 5 - S 2363/13/10003-02 BStBl 2018 I S. 1137

"Verfahren bei unzutreffenden ELStAM

34Stellt die Finanzverwaltung dem Arbeitgeber unzutreffende ELStAM bereit, kann der Arbeitnehmer deren Berichtigung beim Finanzamt beantragen (§ 39 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 EStG, vgl. Rz. 7 und 10 bis 12). In Betracht kommen neben unzutreffenden melderechtlichen Merkmalen insbesondere ELStAM, die aus technischen Gründen nicht zeitnah berichtigt werden können. Neben der Möglichkeit des Arbeitnehmers, eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug zu beantragen (vgl. Rz. 35), besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, für die Dauer von bis zu drei Monaten den Lohnsteuerabzug mit den bisherigen ELStAM durchzuführen (vgl. Rz. 97 ff.)."





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letzte Antwort am 11.05.2022 11:35:04 von Nicole_U
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