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Hallo liebe community,

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letzte Antwort am 18.12.2017 16:21:20 von Uwe_Lutz
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lohnbuchhalter
Einsteiger
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habe kürzlich im LODAS eine EEL Meldung erstellt, bei welcher der Bezugsmonat vermutlich nicht korrekt ist - kann mir hier jemand helfen? Habe ich einen Denkfehler oder liegt das Problem anderswo?

Sachverhalt:

MA erkrankt ab 01.11.2017

KG Bezug ab 13.12.2017

EEL aus Monat 12/2017 heraus angefordert, wurde erstellt mit dem Bezugsmonat/letzte abgerechneter Monat vor Erkankung SEPTEMBER.

Nun fordert die KK jedoch die Ausweisung des Monats Oktober an und ich kriege seitens der DATEV EEL keine neue Meldung erzeugt. Warum? Ich wrde als Monat vor Beginn der Erkrankung auch den Oktober ansehen und nicht den September.

Habe das gleiche Problem auch noch bei einer weiteren AN mit Beginn der Erkrankung ab 03.11.2017 festgestellt.

Könnte es daran liegen, dass der November bei Erstellung der EEL noch nicht abgerechnet war? Aber eine erneute Erstellung nach Abrechnung November geht auch nicht ...

Über Rückmeldungen und Hilfestellungen wäre ich dankbar...

MFG

Lohnbuchhalter

icko
Einsteiger
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Hallo Frau Schieck,

haben Sie die "Allgemeinen Angaben" komplett ausgefüllt ?

-Beginn AU, Datum

-letzter bezahlter Tag vor EEL ?

Gab es andere Unterbrechnungen ? Krank, Unbezahlter Urlaub, Monat ohne Entgelt ?

Gruß

Nicole

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lohnbuchhalter
Einsteiger
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Hallo Nicole,

ja, die "Allgemeinen Angaben" sind vollständig erfasst.

Den letzten AT bei der Erkrankung ab 01.11.2017  hatte ich nicht drin, habe diesen dann nachgetragen und noch einmal einen Neuerstellung abgerufen, aber diese greift nicht - keine neue EEL.

Anderweitige Unterbrechungen oder Ausfälle gab es bei beiden AN auch nicht.

LG

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Uwe_Lutz
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Hallo Frau Schieck,

es kommt darauf an, wann Sie den Oktober ABGERECHNET haben. Maßgebend ist der Zeitraum, der vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bereits abgerechnet ist.

Somit ist -sofern die Abrechnung für den Oktober erst im November erfolgte- die Bescheinigung durchaus korrekt und die Krankenkasse hat auch keinen Anspruch darauf, eine Bescheinigung mit Inhalt Oktober zu erhalten.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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lohnbuchhalter
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Hallo Herr Lutz,

okay, wenn es so ist dann macht das Sinn. Die Abrechnung erfolgt immer erst im Folgemonat zum 10.-12., dann passt das mit den erstellten Bescheinigungen überein. Alles was vorher begann = September und alle dananch = Oktober.

Weiß nur nicht wie ich das der KK erklären soll ... mal abwarten ... steht das irgendwo nachvollziehbar nachzulesen?

Aber lieben Dank erst einmal!

Viele Grüße

A. Schieck

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Uwe_Lutz
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Hallo Frau Schieck,

§ 47 Abs. 2 SGB V sagt hierzu:

(...) ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum (...) erzielte (...) Arbeitsentgelt (...)

Die Krankenkassen schreiben in den Erläuterungen zu Punkt 2.1 der Entgeltbescheinigung:

Ist der letzte Entgeltabrechnungszeitraum zwar zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnet, aber noch nicht abgelaufen, so ist der vorherige Entgeltabrechnungszeitraum maßgebend.

Hier steht zwar nichts direkt zu dem zu berücksichtigenden Zeitraum. Wenn aber immer der Kalendermonat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit maßgebend wäre, müsste hier keine Aussage zu einem Abrechnungszeitpunkt gemacht werden.

Vermutlich gibt es hierzu auch noch ein Rundschreiben der Sozialversicherungsträger. Dies habe ich aber gerade nicht zur Hand.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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letzte Antwort am 18.12.2017 16:21:20 von Uwe_Lutz
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