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Händische Datenübernahme von Fremdsoftware in Lohn und Gehalt: StB Vorbehaltsaufgabe?

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letzte Antwort am 30.11.2020 08:46:23 von Gelöschter Nutzer
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unklarer_Posten
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Angenommen, ein Kunde lässt sich von einem Systemhaus eine neue DATEV Umgebung einrichten und möchte zusätzlich, dass das Systemhaus die komplette Lohnbuchhaltung aus Lexware in Lohn und Gehalt übernimmt, was ja mangels Schnittstellen nur händisch funktioniert.

 

Die erforderlichen LoGe-Kenntnisse mal außer Acht gelassen: Darf man diese Dienstleistung anbieten oder muss diese Tätigkeit als Einrichtung einer Lohnbuchführung = Vorbehaltsaufgabe gewertet werden?

zieglerconsult
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Hallo,

Für Lexware bietet die DATEV eine Schnittstelle zum Download an. 

https://www.datev.de/dnlexom/v2/content/documents/1034035/PDF


Das Dokument beschreibt das Vorgehen ganz gut. Hab ich persönlich auch ein paar mal erfolgreich damit gemacht. 

zieglerconsult
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Rein rechtlich kann ich dazu oder darf ich dazu nichts verbindliches sagen daher ein unverbindlicher Ansatz :

Wenn der Mandant selbst in der Lage wäre die Löhne zu übernehmen oder zu rechnen würde er ja auch nicht fragen. Beim Systemhaus sehe ich einen Auftragnehmer des Mandanten. Der Mandant kann ja jeden beauftragen den er möchte um Dienstleistungen zu erhalten..

Beratend wird er sicher nicht tätig werden und dafür hätte das SYSTEMHAUS auch keine ausreichende Haftpflicht ggf..Würde diese nicht greifen da nicht berechtigt in der Vertretung bei Steuersachen. 

Ich sehe hier unverbindlich eine technische Übernahme der Daten 1:1 in eine neue Umgebung. Danach rechnet das Systemhaus ja auch keine Löhne ab oder gibt Steuer Erklärungen ab. 

 

unklarer_Posten
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Danke für Ihre Gedanken.

 

Ich bin grundsätzlich der selben Ansicht (keine Vorbehaltsaufgabe, da vom Grundsatz her schlichtes "Abpausen" aus dem alten System).

 

Stutzig hat mich nur die Tatsache gemacht, dass es bei umfangreichen Löhnen ja beispielsweise derart viele individuelle Lohnarten, betriebliche Altersvorsorge etc. geben kann, deren Anlage in Datev ja dann doch wieder "aktive Entscheidungen" erfordert, um das ganze lauffähig zu bekommen. 

Gelöschter Nutzer
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"Der Mandant kann ja jeden beauftragen den er möchte um Dienstleistungen zu erhalten.."

 

Ja, kann er. Allerdings darf der Dienstleister eben nicht alle Leistungen anbieten. Genau hier greift ja das Berufsrecht der Steuerberater (und anderer) ein und definiert bestimmte Leistungen, die nur von bestimmten Personen erbracht werden können.

 

Sofern bei der Datenübernahme in ein anderes Programm mehr geleistet wird, als das reine Übertragen von Daten, namentlich eine rechtliche Würdigung, sind wir sicherlich bei der Vorbehaltsaufgabe "Einrichten der Lohnbuchführung".

Meiner Erfahrung nach geht es aber nicht ohne rechtliche Würdigung (wenn irgendetwas sinnvolles im neuen Programm ankommen soll), denn Lohnprogramme sind meist derart unterschiedlich, dass es nicht nur bei einer einfachen 1:1 Datenübernahme / Neuerfassung bleiben kann. Das ist schon zwischen LODAS und LuG ein Drahtseilakt.

Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass die Namen und die Funktionen der Lohnarten bei Lexware und DATEV identisch sind, mit der logischen Folge von rechtlichen Würdigungen bei der Neuanlage.

Schnittstellenfunktionen sind dabei selbstverständlich hilfreich, müssen aber ggf. auch nach rechtlichen Überlegungen angepasst werden.    

 

Lohnsteuer, ELStam, Vortragswerte, Lohnkonto, SOV-Meldung, Schätzbeitrag, Durchschnittswerte, Lohnfortzahlung, Ausfallzeiten, Zusammenhängende Krankheitszeiten, KUG etc. müssen bei einer manuellen Übernahme eben auch gewertet werden, damit dass neue Programm auch entsprechend bei den nächsten Lohnabrechnungen richtige Zahlen auswirft.

Ggf. müssen gleichlautende Lohnarten angelegt werden, allein dies geht nur mit umfassender, rechtlicher Beurteilung und Entscheidung (was passiert im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht mit dieser Lohnart). Hierzu muss auch die Funktion der "alten" Lohnart verstanden werden.

 

Sobald das Systemhaus Daten des einen Programms in irgendeiner Weise beim Übertrag werten muss (z.B. Einrichten einer neuen Lohnart), geht dies schon über eine Datenerfassung /-übertragung hinaus.   

 

Es kommt natürlich immer auf den Auftrag an und wie dieser ausgeführt wird. Aber Achtung, dem Auftraggeber muss schon seitens des Systemhauses klargemacht werden, dass es sich um eine "dumme" Datenübernahme handelt, nach der es keinerlei Garantie für ein (rechtlich) funktionierendes Lohn-Abrechnungssystem handelt.

 

Das der Auftragnehmer hier keine ausreichende Haftpflichtversicherung hat, ist wohl anzunehmen, die wenigsten können aber diese rechtlichen Vorüberlegungen vorab reflektieren. Ein gutes Systemhaus hat sich hierzu natürlich rechtlich intensiv beraten lassen (aber auch da habe ich schon ganz andere Erfahrungen gemacht). 

 

Das Wissen bzw. die Erwartungshaltung des Auftraggebers ist hier oft der schwache Punkt.

 

Ich sehe eine sinnvolle und vollständige Dienstleistung im vorgestellten Sachverhalt im Wesentlichen als Vorbehaltsaufgabe. Gerade bei einer händischen Übernahme.


Immerhin könnte der Steuerberater ja (zusätzlich) beauftragt sein, die reine Datenübernahme rechtlich zu würdigen. Auch aus meiner Erfahrung heraus, dürfte dies aber mehr Zeit in Anspruch nehmen als selber die Daten neu aufzubauen.

Am effektivsten wäre wahrscheinlich eine Zusammenarbeit zwischen Systemhaus und Steuerberater, wenn der Steuerberater aufseiten der Technik entsprechend schwächer aufgestellt ist. 

Die größten Probleme entstehen aber meist aus dem vollkommenen Missverständnis der Zusammenhänge. Kein Programm erstellt eine (richtige) und somit gute Lohnabrechnung auf "Knopfdruck". Es bedarf immer des Fachmannes der das Programm mit den richtigen Daten füttert und die Ergebnisse versteht. Lohn ist mittlerweile hochkomplex.  

Leider suggerieren die sozialen Medien das ganze Gegenteil, Lohn ganz einfach und fast umsonst........gutes Gelingen bei der nächsten SOV-Prüfung/LSt-AP, VGA und Co. lassen ebenfalls grüßen.

 

  

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letzte Antwort am 30.11.2020 08:46:23 von Gelöschter Nutzer
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