Guten Tag liebe Lohnexperten,
wie ist bzgl. der Änderung der Gruppenunfallversicherung zum 01.01.2024 bei Altfällen vorzugehen (80/20 Aufteilung)? Kann diese beibehalten werden oder muss sich der Arbeitgeber rückwirkend zum 01.01.2024 entscheiden, ob er den kompletten Betrag steuerpflichtig oder pauschal versteuert abrechnet?
Danke und LG
Hallo,
da ab 01/2024 der Grenzwert für die Pauschalierung aufgehoben wurde, ist der gesamte Beitrag pauschalierungsfähig und kann somit mit 20 % versteuert werden.
Für die Abrechnung der Gruppenunfallversicherung stehen Ihnen folgende DATEV-Standardlohnarten zur Verfügung:
3070 (Gruppenunfallversich.p.St.,lfd)
3080 (Gruppenunfallversich.p.St.,jhl)
3180 (Gruppenunfallversich.,st-jhrl)
3190 (Gruppenunfallversicherung,frei)
Wenn Sie die Lohnart 3180 wählen, erhalten Sie beim Speichervorgang folgenden Hinweis:
#LN23557
Sie verwenden die Lohnart 3180 für die Abrechnung der Gruppenunfallversicherung. Der Betrag wird deshalb steuer- und sozialversicherungspflichtig (Einmalbezug) abgerechnet. Ab 2024 haben Sie die Möglichkeit Gruppenunfallversicherungen unabhängig von der tatsächlichen Beitragshöhe pauschal zu versteuern.
>> Sofern der Beitrag pauschal versteuert werden soll, schlüsseln Sie die Lohnart 3180 auf die 3080 um.
Eine rechtliche Auskunft kann ich Ihnen nicht geben. Sollten Sie sich nicht sicher sein, mit welcher Lohnart Sie die Gruppenunfallversicherung korrekt abrechnen, empfehle ich Ihnen, den Sachverhalt mit der Finanzbehörde zu klären.
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