Hallo zusammen,
wie verhält sich das mit dem Grenzgängerstatus nach
einem unterjärigen Wegfall Aufgrund eines Umzugs?
Der Arbeitnehmer hat vom 1.1. bis 30.6.2021 innerhalb der
maßgeblichen Zone gewohnt ab 1.7.2021 wohnt er außerhalb
dieser Zone. (30 Kilometer)
Fällt dann der Grenzgängerstatus rückwirkend weg? Das
heißt ab dem 1.1.2021 wird er als beschränkt Steuerpflichtiger
mit Steuerklasse 1 abgerechnet oder ist das gesondert geregelt?
Er kehrt täglich an seinen Wohnort zurück.
Dazu gibt es eine Konsultationsvereinbarung:
Da wird auch der Wegfall Grenzgängerregelung beschrieben.
2. Rechtsfolgen bei Wegfall der Grenzgängereigenschaft:
4. Entfällt die Grenzgängereigenschaft, beispielsweise weil die schädlichen Tage im
maßgeblichen Zeitraum überschritten werden (siehe Pkt 3), entfällt die Anwendung von
Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens (Grenzgängerregelung) und Artikel 15 Absätze 1 bis 3
des Abkommens finden wieder Anwendung.
5. Dies bedeutet, dass soweit die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers oder im
Staat, in dem der Arbeitgeber eine Betriebsstätte hat, welche die Vergütungen trägt, ausgeübt
wird, der Tätigkeitsstaat nach Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens das
Besteuerungsrecht erhält. Soweit die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers
ausgeübt wird, verbleibt das Besteuerungsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 des
Abkommens im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers.
Ich gehe einmal davon aus, dass das Jahr gemeint ist, also tatsächlich Rückwirkung zum 01.01..