Hallo liebe Community,
ich brauche nun auch mal euren Rat, leider bin ich nicht fündig geworden.
Ich habe einen Gesellschafter Geschäftsführer (100%), welcher ja nicht sv-pflichtig ist.
Er zahlt freiwillige KV/PV mit steuerpflichtigem AG-Zuschuss.
Nun hat er einen Antrag auf Pflichtversicherung in der Rentenversicherung gestellt.
Der Antrag wurde von der DRV rückwirkend zum 05.03. angenommen.
So weit, so gut.
Jedoch hat die DRV die Beiträge anhand der Bezugsgröße berechnet und im Bescheid die Beträge und Fälligkeiten für das ganze Jahr 2021 aufgelistet. Die Beiträge werden vom Firmenkonto abgebucht.
Wie kann ich die Beiträge nun über die Lohnabrechnung (ich arbeite mit LuG) abrechnen?
Wenn ich RV-Pflicht schlüssel, werden die Beiträge anhand des Gehalts berechnet. Da kommt natürlich ein anderer Wert raus als die festgesetzten Beiträge laut DRV.
Die Möglichkeit, die Bezugsgröße auszuwählen, hab ich ja nicht.
Ist es also richtig, dass ich den AG-Zuschuss zur RV steuerpflichtig abrechnen muss und den Gesamtbeitrag als Nettoabzug darstelle? Das kommt mir falsch vor.
Oder gibt es eine Lösung dafür, die ich gerade nicht sehe?
Vielen Dank vorab für eure Hilfe!
Liebe Grüße,
Johanna
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo Johanna,
die freiwillige Versicherung ist ja kein Problem.
Der Geschäftsführer zahlt von der Bezugsgröße den Gesamtbetrag?
Dann kannst Du die Hälfte steuerpflichtig abrechnen. Und wozu abziehen?
LG
Sabine
Hallo itreptau,
danke für deine Antwort!
Hm aber es ist ja eben keine freiwillige Versicherung sondern eine Pflichtversicherung. Gibt es da keinen Unterschied in dem Fall?
Genau, der Beitrag berechnet sich anhand der Bezugsgröße. Genau genommen ist der Beitrag in Höhe von 611,94 € monatlich (Bezugsgröße 3.290,- € x 18,6 %).
Du meinst die Hälfte steuerpflichtig abrechnen, als AG-Zuschuss?
Und abziehen würde ich es weil es ja sonst an den Geschäftsführer ausgezahlt wird und nicht an die DRV. Hab ich da einen Denkfehler?
Hallo,
es macht einen Unterschied, ob Sie eine Rentenversicherungspflicht als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger haben.
Der sv-freie GF einer GmbH gibt sozialversicherungsrechtlich als selbständig und kann sich dadurch freiwillig in der Rentenversicherung pflichtversichern.
Er hat deshalb trotzdem keinen Anspruch auf einen steuerfreien AG-Zuschuss.
Im Weiteren wäre ein Zuschuss des Arbeitgebers zu den Beiträgen, die er jetzt zahlt, eine reine vertragliche Gestaltung.
Hier kann der Zuschuss theoretisch aus 1 Euro bis zum vollen Beitrag gewährt werden, allerdings immer steuerpflichtig. Und an an den GV-Beschluss denken.
Sie können einen monatlichen Bezug in den Stammdaten für den AG-Zuschuss hinterlegen, am Besten mit Folgelohnart mit umgedrehten Vorzeichen. Dann wird der Betrag direkt wieder abgezogen.
Viele Grüße
T. Reich
Super, vielen Dank! Das hilft mir sehr 🙂 So mache ich es und weise nochmal ausdrücklich auf den GV-Beschluss für den Zuschuss hin.
Liebe Grüße
Hallo Johanna,
ich verstehe nicht ganz warum die Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze als Grundlage nimmt.
ja ich verstehe, er zahlt freiwillig in die Pflichtversicherung.
Ich würde noch mal nachfragen, ob die sich vertan haben. Ansonsten ist es schon richtig. Du ziehst es ihm ab, weil
dann alles vom Geschäftskonto bezahlt wird.
LG
Sabine
Hallo Sabine,
Er hat beim Antrag auf die RV-Pflichtversicherung angekreuzt, dass er die Beiträge anhand des Regelbeitrags bezahlen möchte.
Danke dir für deine Bestätigung 🙂
Liebe Grüße!