Guten Morgen zusammen,
wie ist nach dem Tag nach Bekanntgabe der Kündigung abzurechnen?
Nehme ich dann die Stammlohnart 544 Entgelt in Höhe von KUG/S-KUG
oder muss der normale Lohn bezahlt werden?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Guten Tag
Wird einem Mitarbeiter eine Kündigung bei Kurzarbeit ausgesprochen wird, so entfällt jedweder Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Kurzarbeit wird in der Kündigungszeit rechtlich nicht erlaubt. Die gekündigten Mitarbeiter erhalten somit für die Zeit bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ihr volles Gehalt.
MFG
Wie arbeitet der Arbeitnehmer nach der Kündigung denn weiter? Nach wie vor mit verminderter Stundenanzahl? Dann kann für die ausgefallenen Stunden Entgelt i.H. KuG gezahlt werden (LA 544). "Kann", weil es auch auf die einzelvertraglichen Regelungen ankommt. Oder es lässt sich eine einvernehmliche Regelung finden.
Es stellt sich auch die Frage, wer wem gekündigt hat.
Kündigt der AG dem AN, ist auf jeden Fall damit zu rechnen, dass der AN seinen vollen Lohn einfordert; bei gleichzeitigem Angebot die volle Arbeitsleistung bis zum Ende der Kündigung einzusetzen. Der AG trägt das Risiko des Arbeitsausfalls, auch wenn kein Bedarf für die Arbeitsleistung besteht.
Meiner Meinung nach kann man hier also keine pauschale Lösung anbieten. Vielleicht helfen noch §§611a und 615 S. 3 BGB weiter.
Auf jeden Fall schwierig! Ich spreche das in der Regel lange durch mit Mandanten, wenn der Fall aufkommt - eine klare Tendenz ist nicht zu erkennen (manche zahlen nur Entgelt i.H. Kug, mache vollen Lohn).
Herzliche Grüße
Anne Koch
Danke
Der Arbeitnehmer ist nach der Kündigung von der Arbeit freigestellt.
Das heißt, dass es besser wäre die restlichen Stunden vollständig zu bezahlen
dann wäre man aus allem raus richtig?
Ja - so würde ich es auch machen!