Hallo liebe Community,
kurze Frage - muss bei den GFB auf Grund von vorübergehenden Betriebsschließungen bei z.B. Friseuren / Theater ( Pandemie ) der Lohn fortgezahlt werden bzw. darf hier keine Abmeldung 34 erfolgen?
Habe hiervon noch nie gehört aber vor Kurzem eine derartige mdl. Aussage erhalten . . .
Bin etwas verunsichert.
Vorab vielen Dank und viele Grüße
Hallo,
grundsätzlich sind geringfügig entlohnt Beschäftige arbeitsrechtlich Teilzeitkräfte. Sie haben somit die gleichen Rechte, wie Vollzeitkräfte. Bei Betriebsschließung handelt es sich um ein Unternehmerrisiko, welches dieser nicht einseitig auf die Arbeitnehmer abwälzen darf. Aus meiner Sicht haben somit auch die geringfügig Beschäftigten grundsätzlich Anspruch auf Weiterzahlung der Vergütung, da sich der Arbeitgeber im (unfreiwilligen) Annahmeverzug befindet.
Bei sv-pflichtigen Beschäftigten fällt es nicht auf, da hier Kurzarbeit vereinbart werden kann und die Kosten von der Agentur für Arbeit getragen werden. Auch hier müssen aber arbeitsvertragliche Regelungen vorliegen.
Sie sollten daher auch mit den Minijobbern (arbeitvertragliche) Regelungen treffen.
Viele Grüße
T. Reich