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Fristverlängerung LStA 2020 in NRW

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letzte Antwort am 17.04.2020 10:18:16 von Verena_Heinlein
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domenictillmann
Aufsteiger
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Moin in die Runde,

 

seit gestern gibt's in NRW die Möglichkeit der Fristverlängerung der Lohnsteueranmeldung März 2020 (bis Juni 2020). Die meisten Lohnabrechnungen für den März sind aber schon "durch" und deren Datenübermittlungen werden am 13.04.20 erfolgen.

Gibt's in LODAS eine Möglichkeit den Termin zu verschieben (wie bei der USt-VA)?

 

Danke

Grüße aus Lippstadt

Domenic Tillmann

DATEV-Mitarbeiter
Katharina_Dietl
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Herr Tillmann,


im Dokument Auswirkungen des Corona-Virus auf die Lohnabrechnungen haben wir unter Punkt 6.2 die neuen Informationen zur Fristverlängerung zusammen gestellt. 

 

Beste Grüße aus Nürnberg

 

Katharina Dietl

Personalwirtschaft

DATEV eG

Beste Grüße Katharina Dietl
Personalwirtschaft | DATEV eG
lbattke
Einsteiger
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Also Datev übermittelt erst zum 24.4. in NRW, soweit ok.

 

Jetzt habe ich aber einen Antrag gestellt und muss daher erst zum 10.6. übermitteln. Kriege ich das in LODAS auch automatisiert oder muss ich per Wiederabrechnung März die DÜ an Institutionen rausnehmen und zum 10.06. manuell (zB DÜ Formulare LStA) die Anmeldung übermitteln?

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domenictillmann
Aufsteiger
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Ja, leider ist das wohl so...

 

Hier die "Anleitung" der DATEV dazu:

Mit einer Wiederabrechnung komplett können Sie die Datenübermittlung der Lohnsteueranmeldung für den aktuellen Monat stornieren.

 

Stellen Sie hierzu bitte vor der Wiederabrechnung komplett in den Mandantendaten  Auswertungssteuerung | Standardauswertungen die Auswertung 23 in der Spalte Datenübermittlung auf "Papier". Beenden Sie den Hinweis "Wollen Sie korrigieren?" mit nein.

 

Bitte denken Sie daran im Normalbetrieb die Einstellung wieder anzupassen.

 

Die Übermittlung kann von Lodas nicht nachträglich ausgelöst werden, wenn der Abrechnungsstand ein späterer Monat ist.

 

Die Übermittlung führen Sie bitte über Elsterportal durch oder über das Programm DÜ Formular Lohnsteueranmeldung.

 

Weitere Informationen zum Programm DÜ Formular Lohnsteueranmeldung finden Sie im Dokument 1080732.

lbattke
Einsteiger
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Ja, so kann ich das auch 🙂 

 

Hätte ja sein können, das man da noch fix fürs Service-Release am 17.4. etwas entwickelt. Eine Erweiterung der Weitergabe-Termine T1-T9 auf mehr als einen Monat würde ja reichen ...

 

Trotzdem Danke!

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domenictillmann
Aufsteiger
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Ja, schön wäre es...vielleicht kommt ja auch noch etwas, aber aktuell gibt's wohl nur die manuelle Lösung...

Michi_Ho
Beginner
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Ich gehe davon aus, dass die DATEV da was entwickelt hat, schließlich heißt es in deren Dokument:

 

Sie müssen nichts tun - alle Lohnsteuer-Anmeldungen für das Bundesland Nordrhein-Westfalen werden automatisch von DATEV erst zum 24.04.2020 an die Finanzbehörden übermittelt. So können Sie noch rechtzeitig für betroffene Arbeitgeber den Antrag auf Fristverlängerung um bis zu 2 Monate stellen.

domenictillmann
Aufsteiger
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Das wäre ja toll...

 

Könnte "die DATEV" das vielleicht mal klarstellen?

 

Vielen Dank

 

Grüße aus Lippstadt

Domenic Tillmann

DATEV-Mitarbeiter
Verena_Heinlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo zusammen,


vielen Dank für Ihre Beiträge. Gern stelle ich diesen Sachverhalt für Sie klar.


Auf der Internetseite der Finanzverwaltung NRW wurde folgender Hinweis zur Fristverlängerung veröffentlicht:
***Hinweis zur Fristverlängerung bei bereits abgegebener Lohnsteueranmeldung für März 2020 / 1. Quartal 2020:
Für die Fristverlängerung ist eine korrigierte Lohnsteueranmeldung auf null („NullAnmeldung“) erforderlich, die bis zum 10. April 2020 beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt abzugeben ist. Zum 10. Juni 2020 ist eine weitere korrigierte Lohnsteueranmeldung für März 2020 / 1. Quartal 2020 mit den zutreffenden Daten beim Betriebsstättenfinanzamt abzugeben.***


Mit der Finanzverwaltung wurde folgende Vereinbarung für Sie getroffen:
Bereits erstellte Lohnsteuer-Anmeldungen für März 2020 werden erst am 24.04.2020 übermittelt. Sie können bis dahin den Antrag auf Fristverlängerung bei den Finanzämtern einreichen und müssen keine Lohnsteueranmeldung mit Wert 0 erstellen.


Bei Fristverlängerung wird im Steuerkonto die Fälligkeit der März-Lohnsteuer auf 10.06.2020 geändert. Für Sie besteht hierfür kein weiterer Handlungsbedarf.


Wird kein Antrag auf Fristverlängerung gestellt, sind Lohnsteueranmeldung und Zahlung jedoch ebenfalls erst am 24.04.2020 fällig.

Beste Grüße Verena Heinlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 17.04.2020 10:18:16 von Verena_Heinlein
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