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Frage zu Werkstudenten-Status

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letzte Antwort am 29.10.2021 11:49:26 von Tanja534
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Tanja534
Aufsteiger
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Hallo,

 

wenn jemand an einer Polizeiakademie studiert und sich noch etwas dazu verdient, kann der dann ein Werkstudent sein?

Ich finde dazu leider keine konkreten Hinweise, aus denen das eindeutig hervorgeht, wie der Sachverhalt zu bearbeiten ist. Würde meinen, das ist kein Werkstudent, da er dort schon ein Gehalt bekommt und das eine Art Duales Studium zu sein scheint.

 

Hat hier jemand so einen Fall evtl. schon einmal gehabt?

 

Vielen Dank im Voraus

Jasmina25
Fortgeschrittener
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Nachricht 2 von 5
481 Mal angesehen

Es ist wichtig den aktuellen Status des Mitarbeiters herauszufinden - über den Personalfragebogen? 

Wenn das Studium bei der Polizeiakademie ein SV-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist ( Ausbildung oder Duales Studium) gilt das Studentenprivileg nicht. 

Tanja534
Aufsteiger
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Nachricht 3 von 5
451 Mal angesehen

Auf der Internetseite steht

"Während Deines Studiums zahlst Du keine Beiträge zur Krankenversicherung."

 

 

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Jasmina25
Fortgeschrittener
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Nachricht 4 von 5
440 Mal angesehen

Ich würde mir vom Mitarbeiter bestätigen lassen, wie sein aktueller Status ist. Keine Beiträge zur Krankenversicherung - könnte auch mit einer Besonderheit des Beamtenstatus zu tun haben. Im Umkehrschluss hört es sich an, als ob Bezüge fließen, sonst müsste nicht betont werden, dass keine KV-Beiträge zu zahlen sind. 

 

Verzwickt - Viel Erfolg 🤔

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Tanja534
Aufsteiger
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Nachricht 5 von 5
355 Mal angesehen

Den Mitarbeiter braucht man da nicht fragen. Der hat keine Ahnung von seinem Status, deshalb bringt einen der Personalfragebogen auch nicht weiter.

 

Ich habe nun die Polizeiakademie direkt kontaktiert. Die hat daraufhin mitgeteilt, dass wegen der Verbeamtung der Status als Werkstudent ausgeschlossen ist und das ohnehin vorher gefragt werden muss, ob die jeweilige Tätigkeit überhaupt erlaubt ist. Man darf logischerweise nur bestimmte Tätigkeiten nebenher ausüben und das darf auch  nicht mit den Dienstzeiten kollidieren.

Der Mitarbeiter darf jetzt erst einmal herausfinden, ob er das überhaupt tun darf, was er sich als Nebenjob vorgestellt hat.

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letzte Antwort am 29.10.2021 11:49:26 von Tanja534
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