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Fiktiv- bzw. Phantomlohn mit SFN Zuschlägen

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letzte Antwort am 13.08.2024 18:04:36 von Stehimwald
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anzi
Beginner
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Hallo Community,

 

 

jetzt fangen die SV Betriebsprüfungen der DRV wieder an.

 

 

Ich habe mal eine Frage.

 

 

Beim Fiktiv- bzw. Phantomlohn mit SFN Zuschlägen werden die Durchschnitte beim Urlaub der letzten 13 Wochen hergenommen und meines Wissens bei Arbeitsunfähigkeit die Durchschnitte der letzten 12 Monate. Nur finde ich nichts eindeutig geregelt.

Bitte teilt mir mit, wo ich etwas zu Nachlesen finden kann. bzw. wie wird es so bei euch gehandhabt? Vielen Dank im Voraus

MfG anzi. 

MHoeft
Fortgeschrittener
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Nachricht 2 von 3
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z.B. Haufe oder Personalwissen und DATEV ansonsten einmal in einer beliebigen Suchmaschine nach "Phantomlohn" suchen.

mh
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Stehimwald
Einsteiger
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Nachricht 3 von 3
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Die 13 Wochen für Urlaubsentgelt-Berechnung stehen im BUrlG § 11.

 

Berechnung im Krankheitsfall:  steht leider nicht im Entgeltfortzahlungsgesetz EFZG, wo es eigentlich hingehört.  Aber inzwischen hier:

TzBfG § 12 Abs. 4 besagt: (4) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum).

(Achtung: nur an welchen Tagen zuvor gearbeitet wurde!)

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letzte Antwort am 13.08.2024 18:04:36 von Stehimwald
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