Liebe Community,
ich habe eine Frage bezüglich der Feiertagsregelung im Baugewerbe, wenn Mitarbeiter auf verschiedenen Baustellen eingesetzt sind.
Mein Mandant aus dem Dachdeckergewerbe haben ihren Sitz in Brandenburg. Einige der Mitarbeiter haben eine kleinere Baustelle in Berlin, längstens für 3-4 Monate. Nun hatten einige der Mitarbeiter den 8.März als Feiertag frei bekommen, unter anderem auch Azubis. Einige der anderen Mitarbeiter, die in Brandenburg gearbeitet haben, hatten sich für den 8. März einen Urlaubstag eingetragen.
Kann denn das so richtig sein? Ich war der Meinung, dass die erste Tätigkeitsstätte (wie im Arbeitsvertrag vereinbart) ausschlaggebend für die Gewährung eines Feiertages ist. Oder ist das in der Branche tatsächlich anders?
Hallo @_JuliaBorowski_ ,
kann hier z.B. Haufe helfen?
"Nicht-bundeseinheitliche Feiertage: Maßgeblich ist der Arbeitsort
Bei Beschäftigten mit wechselnden Einsatzorten oder mit Reisetätigkeit oder wenn Unternehmen Betriebe in verschiedenen Bundesländern haben, kann sich die Frage stellen, welches lokale Feiertagsrecht (welche Feiertage) anzuwenden ist. Maßgeblich für die Feiertage sind weder der Sitz des Arbeitgebers noch der Wohnsitz des Arbeitnehmenden, sondern die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Arbeitsort. Die öffentlich-rechtlichen Feiertagsgesetze gelten für diejenigen Arbeitnehmenden, die sich am fraglichen Tag zur Arbeit in dem Bundesland aufhalten."
Gruß, vw