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Fehlzeiten

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letzte Antwort am 29.04.2026 17:10:27 von Claudia-
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Karl74
Aufsteiger
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Nachricht 1 von 3
175 Mal angesehen

Hallo,

 

eine Mitarbeiterin war 3 Wochen mit ihrem Sohn stationär im Krankenhaus aufgenommen.

Da habe ich die Fehlzeit Kindkrankengeld bei Mitaufnahme ins KH genommen.

Im Anschluss folgt noch eine Reha für das Kind auch mit Aufnahme eines Elternteils.

Kann ich ich die selbe Fehlzeit weiter nehmen?

 

Vielen Dank!

Rosi0812
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 2 von 3
109 Mal angesehen

Hallo Karl74,

 

im Infoservice Lohn und Gehalt (Ausgabe Februar) gab es Infos hierzu. Vielleicht kannst Du das noch irgendwo finden. Es wurde auf die Dokumente 1036211 (Entgeltersatzleistungen) und Dokument 5303309 (Kinderkrankengeld Beispiele für Lohn und Gehalt) hingewiesen.
Unter WICHTIG stand, dass bestehende Ausfallschlüssel nicht nachträglich geändert werden dürfen, wenn die Lohnabrechnung bereits durchgeführt wurde. Änderungen würden eine Stornierung der EEL-Meldung auslösen....

 

Ich hoffe, Du findest dort die nötigen Infos.

 

Viel Erfolg, viele Grüße

Rosi0812

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Claudia-
Fortgeschrittener
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Nachricht 3 von 3
68 Mal angesehen
Hallo Karl,
 
ich würde die anschließende Fehlzeit (Reha Kind) als Kinderpflege mit Krankengeld abrechnen. Andernfalls würde sich die KK auch nochmal melden. Unterm Strich spielt es bei der Berechnung vom Kinderkrankengeld keine Rolle für die KK. 
 
Laut Datev:
Zusammentreffen verschiedener Freistellungsgründe

Geht eine Freistellung wegen stationärer Mitaufnahme des Kindes nahtlos in eine Freistellung zur häuslichen Betreuung über (oder umgekehrt) und liegen dem Arbeitgeber die Zeiträume sowie die unterschiedlichen Freistellungsgründe vor, erfassen Sie die beiden Freistellungen getrennt:

  • Kinderpflege mit Krankengeld (bei häuslicher Pflege)

  • Kinderkrankengeld bei Mitaufnahme ins Krankenhaus

Liegen dem Arbeitgeber keine Informationen über die unterschiedlichen Freistellungsgründe vor:

Erfassen Sie für den kompletten Freistellungszeitraum Kinderpflege mit Krankengeld.

In diesem Fall fordert die Krankenkasse mit Abgabegrund „72 – Anforderung Anzahl freigestellter Arbeitstage“ die Anzahl der Arbeitstage an, die aufgrund häuslicher Betreuung des Kinds genommen wurden. Diese Tage der häuslichen Betreuung sind auf den Höchstanspruch Kinderkrankengeld anzurechnen.

Ermittlung und Meldung freigestellter Arbeitstage an die Krankenkasse

Der angeforderte Zeitraum kann in LODAS unter Personaldaten | Beschäftigung | Fehlzeiten, Schaltfläche Übersicht Rückmeldungen EEL/AAG/eAU eingesehen werden.

Für den angeforderten Zeitraum werden die Arbeitstage automatisch ermittelt und mit dem Meldegrund „73 - Rückmeldung Anzahl freigestellter Arbeitstage“ an die Krankenkasse gemeldet. Die Rückmeldung an die Krankenkasse erfolgt:

  • Beim Senden von Stammdaten an das DATEV-Rechenzentrum

  • Beim Abruf einer Abrechnungsunabhängigen Entgeltersatzleistung (EEL)

  • Beim Senden einer Abrechnung an das DATEV-Rechenzentrum (Ausnahme: Vorschussabruf)

Die gemeldeten Arbeitstage werden für den angeforderten Zeitraum auf der Auswertung 133 - DÜ-Protokoll Entgeltersatzleistung und dem Zusatz „Anzahl freigestellte Arbeitstage“ dokumentiert.

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letzte Antwort am 29.04.2026 17:10:27 von Claudia-
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