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Fehlermeldung "Es konnte keine Arbeitsbesch. erstellt werden" da Beitragsgruppenschlüssel 3101

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letzte Antwort am 12.05.2020 14:30:53 von Dolfilein1
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Dolfilein1
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Hallo Zusammen,

 

wir haben eine Mitarbeiterin, sie ist zum 08.04.2020 ausgeschieden. Arbeitsbescheinigung wurde erstellt (Beitragsgruppenschlüssel 1111). Nun haben wir rückwirkend die Meldung erhalten, dass sie 3101 umgeschlüsselt werden muss rückwirkend. Dies habe ich gemacht. Leider erstellt es jetzt bei der Probeabrechnung die Fehlermeldung "Fehler LN19550 Es konnte keine Arbeitsbescheinignung (§312 SGBIII) erstellt werden. Der Mitarbeiter ist nicht nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert"

 

Was mache ich nun, dass ich diese Fehlermeldung wegbekomme?

Der "Klicker" bei "Arbeitsbescheinigung im Austrittsmonat für die elektronische Übermittlung bereitstellen" ist nicht gesetzt.

 

Viele Grüße

 

TN
Fachmann
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Das sieht mir ganz danach aus, als ob untergegangen sein könnte, dass der AN die Regelaltersgrenze erreicht hat bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit (Personengruppenschlüssel 120).

 

Falls das richtig sein sollte (und sich die Krankenkasse nicht irrt, was in letzter Zeit öfter geschehen ist), besteht wohl kein Anspruch auf Arbeitslosengeld und vermutlich tut sich LuG dann schwer, dafür eine Arbeitsbescheinigung zu erstellen. Und das Fehler-Hinweis-Protokoll moniert logisch den Schlüssel 0 in der AV und sagt ohne AV kein Arbeitslosengeld, was für mich zunächst plausibel klingt.

 

 

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Dolfilein1
Einsteiger
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Hallo, danke für Ihre Antwort.

 

Im Brief der Krankenkasse habe ich folgende Mitteilung erhalten:

"XX erhält seit dem 01.12.2015 (Bescheid vom 31.03.20) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bitte korrigieren Sie mit Meldung der BGR 3101 (Personengruppenschlüssel 101).

 

 

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TN
Fachmann
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Nachricht 4 von 5
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Oh, wie entzückend 😞

 

Da kann ich nur hoffen, dass die Krankenkasse einem Tippfehler beim Jahr 2015 unterlegen ist. Falls es sich aber um ein längerfristiges Widerspruchsverfahren gehandelt haben sollte - sehr mühsam, denn Nachberechnungen lassen sich bis frühestens 01/2019 erstellen, und sämtliche davor liegenden Meldungen müssten dann über sv-net abgewickelt werden. UND von den MONETÄREN KORREKTUREN ganz zu schweigen...

Wann steht denn die nächste BP der DRV an?

 

Und wie es jemand schafft, bei voller Erwerbsminderung zu arbeiten, ist mir auch ein Rätsel...

 

Jedenfalls eine Arbeitsbescheinigung (so sie einem anderen Zweck dient, als der Berechnung des Arbeitslosengeldes) müsste dann vermutlich auch manuell erstellt werden 😞

 

Sorry, dass ich da auf keine unkomplizierte Lösung komme 😞

 

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Dolfilein1
Einsteiger
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Die Mitarbeiterin hat zum Glück erst zum 01.03.2020 angefangen und ist eben zum 08.04.2020 wieder ausgetreten.

Daher muss ich da rückwirkend über SV-Net denke ich nichts machen. 

Es erstellt eine Nachberechnung, aber eben auch diese Fehlermeldung mit der Arbeitsbescheinigung 😞

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letzte Antwort am 12.05.2020 14:30:53 von Dolfilein1
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