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Fehlerkorrektur für das Vorjahr

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letzte Antwort am 05.02.2022 13:27:25 von HP-5
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HP-5
Beginner
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Hallo zusammen,

ich habe bei der Dezember-Abrechnung leider einen Fehler gemacht, den ich jetzt nicht zutreffend korrigiert bekomme.

Für die Gehaltszahlung am 15.12. hatte ich für eine Angestellte das lfd. Gehalt zuzüglich Weihnachtsgeld (z.B. 1000 €) probeberechnet; der so ermittelte Netto-Betrag wurde auch ausgezahlt. Bei der späteren endgültigen Bearbeitung habe ich das Brutto-Weihnachtsgeld irrtümlich als Netto-Weihnachtsgeld angewiesen. Dieser Fehler ist erst nach der Januar-Abrechnung aufgefallen. Den Fehler wollte ich (mit LODAS) wie folgt korrigieren: Lohnart 243 (Weinachtsgeld netto): - 1000 €, Lohnart 241 (WG brutto): + 1000 €. Das Programm berücksichtigt aber für die Berechnung der Lohnsteuer usw. im Dezember weiterhin den zu hohen Brutto-Betrag und kürzt das Januar-Gehalt entsprechend. Da tatsächlich aber im Dezember kein zu hohes Weihnachtsgeld ausgezahlt und im Januar dementsprechend auch keine Verrechnung stattgefunden hat, ist das Ergebnis fehlerhaft.

Gibt es hier eine andere Korrekturmöglichkeit?

Im Voraus schon mal vielen Dank.

 

 

Kategorie zugeordnet durch @Sabine_Enachescu 

DATEV-Mitarbeiter
Jacqueline_Schön
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,

 

haben Sie den Januar 2022 mit dem steuerlichen Entstehungsprinzip oder Zuflussprinzip abgerechnet?


Wird mit der Januar-Abrechnung im Zuflussprinzip auf das Vorjahr nachberechnet, wird die Steuer im aktuellen Jahr 2022 berücksichtigt.

 

Mit einer Nachberechnung auf das Vorjahr im Entstehungsprinzip findet die steuerliche Betrachtung im Vorjahr statt.

 
Unter Personaldaten I Steuer I Einmalbezüge/Sonstige Angaben/Versorg., Registerkarte Einmalbezüge/Sonstige Angaben kann die steuerliche Behandlung für die Nachberechnung ins Vorjahr entsprechend abgeändert werden.

 
Beachten Sie bitte: 


Nachberechnungen in das Vorjahr sind mit dem steuerlichen Entstehungsprinzip nur in den ersten 3 Januarwochen (Dreiwochenfrist) eines Jahrs zulässig.


In LODAS und Lohn und Gehalt konnten Sie das Entstehungsprinzip in Ausnahmefällen und in Rücksprache mit dem Finanzamt bisher im kompletten Jahr auswählen. Aufgrund der neuen Verordnungen können Sie ab dem Jahr 2021 das Entstehungsprinzip nur noch in den Abrechnungsmonaten Januar und Februar abrechnen.


In unserem Hilfe-Dokument: Nachberechnung Vorjahr (NBVJ) – Grundlagen finden Sie alle Informationen zum Thema Nachberechnung ins Vorjahr. 

Beste Grüße Jacqueline Schön
Personalwirtschaft | DATEV eG
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HP-5
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Vielen Dank für den Hinweis. Er hat mir sehr geholfen.

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letzte Antwort am 05.02.2022 13:27:25 von HP-5
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