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Februar Korrektur ins Vorjahr

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letzte Antwort am 09.02.2021 09:59:25 von Matthias_Platz
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lohni
Einsteiger
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Nachricht 1 von 4
403 Mal angesehen

Hallo,

 

ich habe einen falschen Listenpreis bei einem Firmen PKW ab 10/2020 eingestellt. Kann ich mit der Februar Abrechnung noch eine Korrektur ins Vorjahr vornehmen? Muss ich dabei etwas beachten?

 

Ich freue mich auf Eure Antworten!

 

J_B
Aufsteiger
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Nachricht 2 von 4
396 Mal angesehen

Hallo, siehe Punkt 4:

 

 

Nachzahlung von Gehalt in das Vorjahr mit Entstehungsprinzip

 

 

Viele Grüße aus Nürnberg,
Jacqueline
lohni
Einsteiger
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Nachricht 3 von 4
384 Mal angesehen

ok, und kann mir jemand sagen, ob ich es mit Entstehungsprinzip abrechnen muss? Es handelt sich um gesamt 75,00 EUR - also ncht wahnsinnig viel...

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DATEV-Mitarbeiter
Matthias_Platz
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 4 von 4
336 Mal angesehen

Hallo,

 


wenn Sie die Lohnsteuerbescheinigung des Mitarbeiters für 2020 nachträglich ändern möchten, geht das nur per Nachberechnung ins Vorjahr mit dem Entstehungsprinzip.


Grundsätzlich dürfen steuerliche Korrekturen für das Vorjahr nur in den ersten drei Januarwochen durchgeführt werden. Bisher konnten Sie jedoch auch während des Jahres Korrekturen mit dem Entstehungsprinzip vornehmen, sofern diese mit dem Finanzamt abgestimmt waren.


Zukünftig ist eine Nachberechnung in das Vorjahr mit dem Entstehungsprinzip nur noch mit den Abrechnungsmonaten Januar und Februar möglich. Die Dreiwochenfrist gilt selbstverständlich weiterhin. 


Sie können das Entstehungsprinzip sowohl auf der Mandantenebene als auch auf der Mitarbeiterebene individuell schlüsseln. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Dokument 1007494, Steuerliche Behandlung bei Nachberechnung ins Vorjahr erfassen. 

Viele Grüße, Matthias Platz
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 09.02.2021 09:59:25 von Matthias_Platz
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