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Fahrtenbuchregelung Umgang Afa und Verkaufserlös bei PKW Abgang(Kosten!)

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letzte Antwort am 12.03.2018 11:01:24 von willimüller
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zolli
Einsteiger
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Guten Tag Kolleginnen und Kollegen,

meine Frage bezieht sich auf die Ermittlung der PKW Kosten für die Fahrtenbuchversteuerung in dem Jahr , in dem der PKW verkauft wird bzw. das Unternehmen verläßt.

Ich bin mir nicht sicher, wie sich in diesem Fall die Rest-Afa und der Verkaufserlös auf die Ermittlung der Kosten pro km auswirkt.

Kann mir jemand mitteilen wo ich eine Rechts-und Berechnungsgrundlage dazu finde.

Vielen Dank im Voraus

Michael

cro
Experte
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Nachricht 2 von 7
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Hallo Michael,

die Berechnung der Kosten pro km ergibt sich ausschließlich aus Anschaffungsvorgängen, die bis zum letzten Nutzungstag gültig sind.

Gruß

C. Rohwäder

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Eine schöne Frage! Hier mal eine Antwort, aus der kalten Hüfte geschossen.

Der - anteilige - private Nutzungsanteil ist eine steuerliche Privatentnahme/außerbetrieblicher Vorgang als "Korrektur" zu den Betriebsausgaben des Fahrzeugs bzw. bei einem AN zur Errechnung eines geldwerten Vorteils (Nutzungsvorteils). Der Verkauf des Fahrzeugs und die damit zusammenhängende Errechnung des Veräußerungsgewinns- bzw. -verlusts (Rest-AfA) ist zu 100% ein betrieblicher Vorgang (aus dem Betriebsvermögen) ohne Berührung des "Privatbereichs"/"Außerbetrieblicher Bereich", denn die Veräußerung hat keinen, auch keinen anteiligen "Privatnutzungscharakter" oder "geldwerten Vorteil", daher ist dieser Vorgang nicht in die Bemessungsgrundlage für die Privatentnahme oder den geldwerten Vorteil einzubeziehen. Wäre es nicht so, würden sich Veräußerungsgewinne anteilig im Privatvermögen niederschlagen, dies ist nicht gewollt. Wenn es um einen AN geht, wäre dieser bei Einbeziehung des Verkaufs und der Rest-AfA zudem am Veräußerungsgewinn beteiligt, denn dieser würde den geldwerten Vorteil der Kfz-Nutzung ja mindern.

So würde ich das aus den entsprechenden §§ des EStG, insbesondere §4 und der steuerrechtlichen Logik des Privatvermögens/Betriebsvermögens ableiten.

bfit
Meister
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Hallo,

wenn Sie mit der Rest-Afa den Buchwert-Abgang meinen, ist weder dieser noch der Verkaufserlös in die Berechnung mit einzubeziehen. Ich würde dies mit R 8.1 (9) LStR 2018 begründen. Dort steht in Nr. 2 Satz 9:

"Zu den Gesamtkosten gehören nur solche Kosten, die dazu bestimmt sind,

unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zu dienen und im

Zusammenhang mit seiner Nutzung typischerweise entstehen."

Der Verkauf des Kfz gehört für mich definitiv nicht dazu (weder Erlöse noch Kosten).

Viele Grüße,

B. Fitschen

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zolli
Einsteiger
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Guten Tag an alle Kollegen

leider komme ich erst jetzt dazu, mich für die Antworten zu bedanken.

Es leuchtet mir ein, dass es nur um Sachverhalte geht, die mit der Nutzung in Zusammenhang stehen.

Ein Verkaufserlös würde die Kosten verringern.

Vielen Dank noch mal auch für die Nennung der Richtlinienstelle.

Grüße aus Mittelhessen.

Michael zoll

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mkolberg
Meister
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Wir haben das systematische Problem, daß die AfA aufgrund der Privatnutzung nur anteilig als Betriebskosten abgezogen wird, während der Verkaufsgewinn (= Rückgänigmachen zu hoher AfA) voll zu versteuern ist.

Das führt insbesondere bei gebraucht gekauften hochwertigen Altfahrzeugen (Niedriger AHK, hoher BLP, folglich Deckelung, wenn kein Fahrtenbuch) zu unguten Ergebnissen, da über Jahre 100% der KFZ- Kosten als "Privatvergnügen" ausgebucht werden, während der finale Verlaufserlös zu 100% den Gewinn erhöht..

Wenn es hier Neuerungen gäbe, wäre ich für Hinweise dankbar.

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willimüller
Fachmann
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Hallo Herr Kolberg,

das Problem habe ich bei einem hochpreisigen Neuwagen für mich gelöst (noch nicht durch die BP :-), in dem ich den voraussichtlichen Restwert nach sechs Jahren berücksichtige (in einem Fall ca 50% / ist ein sehr schönes Auto...) und damit der Verkaufsgewinn Null ist.. Da die AfA offensichtlich zutreffend ist, wüsste ich nicht, was das FA dagegen haben könnte.

Schöne Grüße

Willi Müller

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letzte Antwort am 12.03.2018 11:01:24 von willimüller
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