Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zum betrieblichen Fahrrad und kapiere hier nix mehr:
Fahrrad Bruttopreis 2600,00 EUR
ab 2020 1/4 Listenpreis auf volle 100,00 EUR abgerundet
2600,00 / 4 = 650,00 EUR , gerundet 600,00 EUR x 1% = 6,00 EUR
Dies ist bisher in der Lohnabrechnung so enthalten.
Fragen:
1.) Erleichterungen Aufzeichnungspflichten: ( laut Haufe )
Nun sind zu dieser Liste die folgenden - aktuell bis 2030 befristeten - Steuerbefreiungen hinzugekommen:
Müsste ich nun das Fahrrad gar nicht mehr in die Lohnabrechnung tun?
2.) Die Reduzierung der Bemessungsgrundlage für Fahrräder oder Pedelecs gilt nur für das Einkommensteuerrecht. Umsatzsteuerlich liegt bei der Überlassung des Fahrrads oder Pedelecs ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vor, sodass sich die Umsatzsteuer aus dem ungeminderten Brutto-Listenpreis (1 % des vollen Brutto-Listenpreises) oder der Gehaltsumwandlung errechnet. Bezüglich der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer gibt es teilweise unterschiedliche Auffassungen der Bundesländer. Nach einer Verfügung des BayLfSt vom 17.03.2021 gilt die Anwendung der 1%-Regelung als Bemessungsgrundlage nicht, wenn die Gehaltsumwandlung „eindeutig feststellbar ist“.
Wie handhabe ich nun die USt? Wenn ich die USt nicht aus dem 1/4 berechnen darf? oder gar nicht wenn eindeutig feststellbar... finde auch die Verfügung nicht ?
Ich kapiere nun gar nichts mehr!!!!!!
Bisher liefen die 6 EUR auf Konto 4946 Verrechnete sonstige Sachbezüge! Aber ohne USt...
Vielleicht kann jemand hier meine Fragen beantworten.
Hallo,
also wir haben das mit dem Fahrrad wie folgt:
Wenn ein Mitarbeiter ein Firmenrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhält und keine Gehaltsumwandlung vornimmt, dann tragen wir über eine Nettobezugslohnart und eine Nettoabzugslohnart die 1% trotzdem vom vollen Bruttopreis ein.
Dadurch wird in der Buchhaltung dann die richtige Umsatzsteuer abgeführt und es müssen keine manuellen Buchungen erzeugt werden.
Wenn man 0,25 % vom Bruttolistenpreis auf der Abrechnung aufführt, dann müssen nachher in der Buchhaltung die restlichen 0,75 % manuell reingebucht werden und anschließend wieder um weitere Buchungen neutralisiert werden. Hierzu gibt es auch ein Dokument von der DATEV das ich aber leider gerade nicht parat habe.
Hallo,
siehe Punkt 2 beantwortet dies leider meine Frage der USt überhaupt nicht.
Guten Morgen,
also mir sind nur die folgenden Fälle bekannt:
1. Das Fahrrad ist steuerfrei wenn es zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird oder
2. Das Fahrrad ist steuerpflichtig wenn es durch Gehaltsumwandlung gewährt wird.
Die Berechnung zur Ermittlung des umsatzsteuerlichen Betrags ist für beide Varianten gleich. Nur die Darstellung in der Abrechnung und die Verbuchung unterscheiden sich.