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Fahrgeld falsch eingestellt -> falscher Ausweis auf LSt-Bescheinigung

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letzte Antwort am 07.03.2019 14:55:03 von Monique_Müller
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myview
Einsteiger
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Hallo,

Vorweg: wir arbeiten seit März 2019 mit LODAS compact.

ich habe folgenden Sachverhalt:

ein MA bekommt monatlich 250 € Fahrgeld pauschal versteuert. Auf den Gehaltsabrechnungen schien auch immer alles korrekt zu sein. Auf der LSt-Bescheinigung fiel jetzt jedoch auf, dass etwas falsch gelaufen sein muss. Und zwar hätte der Betrag 250€ * 12 Monate = 3.000 € in Zeile 18 erscheinen sollen. Leider steht dort jedoch gar nichts. Ich habe herausgefunden, dass die verwendete Lohnart bei der Steuer- und SV-Behandlung als "Bezüge steuer- u. sv-frei" eingestellt war. Wahrscheinlich hätte hier "pauschal versteuerte Fahrtkosten" stehen müssen.

Muss ich dieses für jeden Monat 2018 einzeln korrigieren?

Gibt es dann, wenn die Daten gesendet werden, für jeden Monat eine korrigierte Gehaltsabrechnung?

Gibt es ebenfalls eine korrigierte LSt-Bescheinigung?

Gibt es sonst etwas, dass ich bei der Korrektur des Vorjahres beachten muss?

Viele Grüße

Uwe_Lutz
Überflieger
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Hallo Frau Krömer,

wenn Sie die Behandlung in den Mandantendaten/Lohnarten rückwirkend ab 01/2018 ändern, sind die Folgemonate "automatisch" angepasst.

Sie sollten dann eine Nachberechnung für den Monat 01/2018 mit Wert 1 und Bearbeitungsschlüssel 96 anstoßen. Dies müsste eigentlich automatisch erfolgen - aber so ist auf jeden Fall sicher, dass dies richtig berücksichtigt wird.

Sie erhalten m.E. nur für den Monat 01/2018 eine neue Abrechnung. Die anderen Abrechnungen werden nicht gedruckt, da sich an der eigentlichen Abrechnung ja nichts ändert.


Damit dies in der Lohnsteuerbescheinigung für 2018 korrigiert wird, müssen Sie die steuerliche Behandlung auf "Entstehungsprinzip" ändern - sonst würde dies auf der Lohnsteuerbescheinigung für 2019 mit ausgewiesen. Diese Änderung erfassen Sie in den Personaldaten unter Steuer - Einmalbezüge/Sonstige Angaben im Reiter "Einmalbezüge/Sonstige Angaben". Dort muss das Feld "Steuerliche Behandlung Nachberechnung Vorjahr" auf "Entstehungsprinzip" geändert werden.

Sie erhalten bei der Abrechnung einen Hinweis, dass dies nur in den ersten 3 Wochen des Kalenderjahres steuerlich zulässig ist. Dies dürfte in diesem Fall keine Rolle spielen, da die Abrechnung ja korrekt gelaufen ist - es soll hier nur der Ausweis auf der Lohnsteuerkarte angepasst werden.

Diese Anpassung führt allerdings dazu, dass auch andere Nachberechnungen, die für diesen Arbeitnehmer noch nach 2018 vorgenommen werden, mit Entstehungsprinzip abgerechnet werden. Eine spätere Änderung mit Abrechnung nach dem Zuflussprinzip ist nicht möglich.

Viele Grüße

Uwe Lutz

myview
Einsteiger
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Nachricht 3 von 14
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Hallo Herr Lutz,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Ich habe Ihren Vorschlag umgesetzt, habe allerdings noch eine Frage:

Die Umstellung der steuerlichen Behandlung auf "Entstehungsprinzip", mache ich das im aktuellen Bearbeitungsmonat?

Ach ja, und gibt es die Möglichkeit, das Resultat der genannten Änderungen zu testen (sozusagen eine Probeabrechnung zu machen) oder sehe ich das Ergebnis erst, wenn die Daten gesendet und verarbeitet worden sind?

Viele Grüße

Andrea Krömer

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Hallo Frau Krömer,

ja, die Umstellung auf Entstehungsprinzip machen Sie im laufenden Monat.

Über die Probeabrechnung können Sie dies nicht wirklich testen, da die Unterscheidung ja nur in der Lohnsteuerbescheinigung deutlich wird. Und diese wird im Rahmen der Probeabrechnung nicht erstellt.

Ich würde aber auf jeden Fall eine Probeabrechnung machen, damit Sie prüfen können, ob tatsächlich keine Änderung in der Abrechnung erfolgt und auch ein ggf. erstelltes Fehlerprotokoll vorab prüfen und beheben können.

Viele Grüße

Uwe Lutz

myview
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Vielen Dank!

So werde ich das machen.

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bfit
Meister
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Moin,

hier wäre es dann vielleicht doch mal sinnvoll die Abrechnungsvorschau Mandant anzufordern, auch wenn diese im Gegensatz zur Probeabrechnung kostenpflichtig ist.

Viele Grüße,

B. Fitschen

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

das hatte ich auch erst überlegt. Aber die Lohnsteuerbescheinigung ist nach diesem Dokument in den Auswertungen der Abrechnungsvorschau nicht mit enthalten.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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bfit
Meister
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Hallo Herr Lutz,

da habe ich doch wieder etwas dazugelernt. Ich bin davon ausgegangen, dass in der Abrechnungsvorschau alle Auswertungen enthalten sind, die später auch mit der Abrechnung geliefert werden. Ich habe diese Abrechnungsvorschau aber selbst auch noch nie benötigt, habe nur immer wieder in den Jahreswechselseminaren von ihr gehört.

Vielen Dank!

Viele Grüße,

B. Fitschen

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myview
Einsteiger
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Nachricht 9 von 14
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Hallo Herr Lutz,

ich habe die Änderungen wie o.g. durchgeführt.

Es betraf 2 MA.

Bei einem gab es tatsächlich sowohl eine Nachberechnung für den entsprechenden Monat und eine neue, veränderte LSt-Bescheinigung, die nun so aussieht, wie ich es erwartet habe.

Bei dem anderen - GmbH-Geschäftsführer - gab es zwar eine Nachberechnung für den Monat, jedoch keine veränderte LSt-Bescheinigung. Kann das mit seinen Einstellungen als Geschäftsführer zusammenhängen?

Viele Grüße

Andrea Krömer

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DATEV-Mitarbeiter
Monique_Müller
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


ich vermute, dass für den anderen Geschäftsführer schon mit der Januarabrechnung eine Nachberechnung ins Vorjahr mit dem Zuflussprinzip verarbeitet wurde.

In dem Fall ist eine Korrektur im Folgemonat und dem Entstehungsprinzip nicht mehr möglich. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, ist auf dem Fehler-/Hinweisprotokoll ein Hinweis dazu ausgegeben.

Viele Grüße aus Nürnberg

Monique Schauer
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Monique Müller
Personalwirtschaft | DATEV eG
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myview
Einsteiger
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Hallo,

ich befürchte, der Fehler lag bei mir. Ich habe die Änderung der steuerlichen Behandlung nur bei einem Mitarbeiter gemacht, bei dem anderen nicht. Zumindest finde ich im Hinweis-/Fehlerprotokoll nur bei dem einen Mitarbeiter einen entsprechenden Hinweis.

Kann ich diese Änderung im nächsten Abrechnungsmonat durchführen?

Viele Grüße

Andrea Krömer

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Uwe_Lutz
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Moin,

eine Korrektur mit dem Folgemonat ist nicht möglich. Sie müssen in diesem Fall eine Einzel-Wiederholungsabrechnung erstellen.

Mit der aktuellen haben Sie die Nachberechnung für den Mitarbeiter in das Vorjahr angestoßen. Damit wird vom Programm (auch wenn sich inhaltlich nichts ändert) eine Nachberechnung mit Zuflussprinzip (Standard-Schlüsselung) erstellt.

Eine Änderung des Zufluss-/Entstehungsprinzips für das Vorjahr ist für diesen Mitarbeiter für Nachberechnungen nach 2018 in dem Fall nicht mehr möglich.

Erfassen Sie also das Enstehungsprinzip, stoßen Sie erneut eine Nachberechnung auf 2018 an und senden dies als Einzel-Wiederholung für den aktuellen Monat. Sie sollten dies auf jeden Fall vorab als Probeabrechnung senden, damit Sie das Fehlerprotokoll vorher prüfen können.

Viele Grüße

Uwe Lutz

myview
Einsteiger
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Hallo,

ich habe nun unter Erfassungstabellen / Nachberechnung Standard den Monat des Vorjahres eingetragen sowie den Wert 1 und BS 96. Dann habe ich für 02/2019 eine Probeabrechnung "Wiederabrechnung einzelne PNR" gesendet.

Im Fehlerprotokoll sehe ich nun, dass es Ausführungstermine für Lohn/Gehalt und Finanzamt gibt (07.03. bzw. 08.03.). Da bin ich mir unsicher, was das bedeutet. Es soll doch nichts mehr ausgezahlt werden, der MA hat sein Geld ja schon. Es ging nur um eine veränderte Darstellung auf der LSt-Bescheinigung. Muss ich da noch etwas ändern?

Außerdem befindet sich der Hinweis zur Zulässigkeit des Entstehungsprinzips im Fehlerprotokoll. Das hatte ich bei dem anderen Mitarbeiter auch, erscheint mir also richtig.

Viele Grüße

Andrea Krömer

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DATEV-Mitarbeiter
Monique_Müller
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,

mit jeder Abrechnung werden nochmal Zahlungsträger erstellt. Diese sollten Sie mit den ursprünglichen Zahlungen vergleichen. Ändert sich der Betrag nicht, können Sie die Zahlungsträger ignorieren und nicht freigeben.


Der Hinweis zum Entstehungsprinzip wird immer ausgegeben, sobald Sie das Entstehungsprinzip abrechnen. Solange Sie keine Meldung erhalten, dass wir das Entstehungsprinzip nicht mehr anwenden können, passt es.

Beste Grüße

Monique Schauer
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Monique Müller
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 07.03.2019 14:55:03 von Monique_Müller
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