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Erstattungsantrag AAG ohne AU

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letzte Antwort am 03.08.2022 19:27:32 von Karin1703
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Karin1703
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Hallo Community,

 

durch das neue Meldeverfahren (elektr. AU) muss ja seit diesem Jahr nur noch der Beginn und das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit mitgeteilt werden. Diesen Zeitraum gibt man dann im Programm ein und wenige Tage später erhält man dann die Statusmitteilung im Meldeverlauf „AU liegt vor“ oder „KK wartet auf AU“.

 

Wie sieht dass denn jetzt genau mit der letzten Statusmeldungen „KK wartet auf AU“, aus, wenn der Mitarbeiter bis zu 3 Tagen ohne AU zuhause bleibt? Hat der Arbeitgeber ohne AU einen Anspruch auf die Erstattung (AAG)? Wenn nicht: Unter welchen Bedingungen kann der Antrag (AAG) abgelehnt werden?

 

Ich habe mal im Internet „recherchiert“  und ein paar wenige Kanzleien gefunden , die folgendes meinen: 

Im Ausnahmefall kann für Arbeitnehmer, die keine ärztliche Bescheinigung vorlegen, bei einer Krank-heitsdauer von maximal 3 Tagen,

ein Erstattungsantrag der Lohnfortzahlung bei der Krankenkasse auch ohne Krankenschein gestellt werden. Zur Dokumentation sollte dieses Formular ausgefüllt werden.

 

Ich kann hierzu keine rechtliche Grundlage dazu finden. 

 

bodensee
Allwissender
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Bin kein LuG Spezialist. 

 

Aber das ist ganz einfach eine arbeitsvertragliche Regelung. Wenn im Arbeitsvertrag (AV) steht dass der AN die AU Bescheinigung -nicht Krankenschein- erst nach Ablauf von 3 Tagen vorlegen muss, dann gibt es einen Erstattungsantrag ohne AU. 

 

Wenn wie das vermutlich bei neueren AV steht muss ab dem 1.Tag vorliegen dann geht es nicht ohne. 

 

In Lodas muss bei bei den Fehlzeiten angegeben werden ob krank mit oder ohne AU. Bei L+G bin ich an dieser Stelle raus. 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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Karin1703
Beginner
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Oh vielen Dank. Nun, dass ist einleuchtend und bisher hatte ich auch noch nie eine Ablehnung eines Antrags. 

Mich hat es nur gewundert bei meiner Recherche auf o.g. Kommentar zu stoßen, ohne Begründung. 

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letzte Antwort am 03.08.2022 19:27:32 von Karin1703
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