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Erholungsbeihilfe Lodas

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letzte Antwort am 17.05.2018 12:14:13 von brooke
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oehme
Einsteiger
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Hallo,

ich möchte Erholungsbeihilfen in Lodas abrechnen. Der AN fährt mit Familie Ende Mai in ein Wellnesshotel in Österreich..  Habe Stkl. 4 + 2 x 0,5 Kinder auf der Lohnsteuerkarte.

Abgerechnet habe ich folgendes:

Lohnart 846 Erholungsbeihilfe = Pauschal versteuert durch den Arbeitgeber

156,00 Erholungsbeihilfe AN

104,00 Erholungsbeihilfe Ehegatte

52,00 Kind 1

52,00 Kind 2

Habe dann insgesamt 364,00 Euro abgerechnet. Hinweis nach Abrechnung ist das der Betrag die jährliche Freigrenze überschreitet.

Frage:

1.) Ist dies nur ein Hinweis? habe ja laut Lohnsteuerkarte die entsprechenden Kinder und ja auch den Ehegatten drauf. Kann ich das dann ignorieren? Oder muss ich sonst dem Programm noch wo begreiflich machen, das Kinder + Ehepartner da sind?

2.) Sind 2 Kinder richtig wenn die zur Hälfte auf der Lohnsteuerkarte stehen?

3.) Reicht es die Rechnung vom Hotel im Lohnabrechnungsordner abzulegen?

MFG

C.Oehme

brooke
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Hallo,

ja es ist nur ein Hinweis. Die Kinder würde ich nochmal abfragen. Es sind bei 2 Kindern und St.-Kl. 4 auch 2 KFB.

Die Rechnung beim Hotel reicht aus. Bei uns hat bisher noch kein Prüfer nach der Rechnung gefragt. Wichtig ist,  dass es mindestens 5 zusammenhängende Urlaubstage sind und die Erholungsbeihilfe auch unmittelbar mit dem Urlaub ausgezahlt wird.

Grüße

Britta

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heckerlein
Fachmann
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Beitrag vom Nutzer gelöscht

ulli_preuss
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Hallo,

es handelt sich in der Tat nur um einen Hinweis, da in LODAS keine Angaben zu den berücksichtigten Personen erfassbar sind. (Sobald Sie die 156 € überschreiten, kommt dieser Hinweis.)

Die Einbeziehung der Kinder ist korrekt, da nicht auf den lohnsteuerlich anzuwendenden Kinderfreibeitrag abgestellt wird, sondern auf die nach § 32 zu berücksichtigenden Kinder.

Bei der Auszahlung sollte darauf geachtet werden, dass der Zeitraum von drei Monaten vor/nach Urlaubsantritt eingehalten wird. Diese Vereinfachung der FinVerw gilt meines Wissens weiterhin, obwohl selbst der BFH 2012 nur eine Steuerfreiheit bejaht hat, wenn die Beihilfen unmittelbar für angefallene Aufwendungen eingesetzt wurden.

Sicherlich ist es nicht verkehrt, diverse Belege in die Lohnunterlagen zu nehmen, aus praktikablen Gründen reicht aber auch eine Bestätigung des Arbeitnehmers in dieser Art:

Hiermit bestätige ich, dass ich die im Monat ... erhaltene Erholungsbeihilfe in Höhe von ... Euro (ggf. ergänzen gemeinsam mit meinem Ehepartner und meinen Kindern) zu Erholungszwecken verwendet habe.

Ort, Datum, Unterschrift

Viele Grüße

· Viele Grüße, U. Preuß ·

* Ich liebe die App Upload mobile. Das kann ich vom Rest des DATEV-Angebotes leider nicht mehr sagen. *
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brooke
Aufsteiger
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Hallo Herr  Hecker, hier nochmal ein Hinweis.

2 Lohnsteuerpauschalierung mit 25 %

Die Pauschalierung ist auch möglich, wenn der Arbeitnehmer keine Urlaubsreise durchführt, sondern seinen Urlaub zu Hause verbringt. Allerdings vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass mindestens 5 zusammenhängende Urlaubstage genommen werden müssen, damit eine Beihilfe pauschal besteuert werden darf.

Bei uns lässt sich sogar der SV-Prüfer den Urlaubsplan geben und prüft die 5 zusammenhängende Tage.

Gruß

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letzte Antwort am 17.05.2018 12:14:13 von brooke
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