Folgendes Problem habe ich: ab dem 01.01.2023 wurde bei einigen Beschäftigten der Stundenlohn auf über € 25,00 erhöht und ist somit (teilweise) in der Sozialversicherung beitragspflichtig. Bisher habe ich die entsprechenden Stunden über die Lohnart 1500, 1501, 1510 und 1520 erfasst. Nun ersehe ich auf den Probeabrechnungen nicht, ob der SV-pflichtige Anteil abgerechnet wurde bzw. wie sich dieser errechnet. Auf der Abrechnung sind auch Steuer-Brutto und SV-Brutto identisch. Obwohl dies doch nicht sein kann? Gibt es dazu eine Lösung bzw. was mache ich falsch??
Vielen Dank für eine Rückmeldung.
viele Grüße von Hermann Föll
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo Herr Föll,
mit der Lohnabrechnung wird die Mandantenauswertung "SFN-Zuschläge Mandant" erstellt. Mit der Auswertung können Sie den ermittelten Grundlohn sowie die abgerechneten SFN-Zuschläge mit den steuer- und SV-pflichtigen und -freien Anteilen besser nachvollziehen.
Für die Berechnung der Steuer- oder SV-Freiheit ist neben dem Grundstundenlohn auch die Höhe der tatsächlich gezahlten Prozentsätze für die jeweiligen Zuschlagsarten relevant. Wenn diese Prozentsätze unter dem Prozentsatz der möglichen Steuerfreiheit nach §3b EStG liegen, ist es durchaus möglich, dass die SFN-Zuschläge trotz eines Stundenlohns über 25 Euro SV-frei bleiben.
vielen Dank für ihre Antwort, diese hat mir weitergeholfen