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Entschädigungszahlung wg Beaufsichtigung Kind

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letzte Antwort am 05.02.2021 13:32:47 von Jacqueline_Schön
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KDoehler
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Nachricht 1 von 8
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Hallo, ich allen ein gesundes neues Jahr 2021!

 

Ich habe eine Frage zur Umsetzung bei der Fehlzeit "Entschädigungszahlung nach IfSG Beaufsichtigung Kind für das Jahr 2021.

 

Ich habe die Fehlzeiten durch die Betreuung des Kindes eingegeben und erhalte einen Fehler, dass die Fehlzeit nur bis zum 31.12.2020 zulässig ist. 

 

Die Fehlzeit wird nicht korrekt berechnet und die Lohnarten 482 und 483 sind auch nicht zulässig.

 

Wie berechne ich diese Fehlzeit korrekt ab und erhalte diesbezüglich die Auswertung 447.

 

Über Ihre Mithilfe bedanke ich mich schon im Voraus und verbleibe 

 

mit freundlichen Grüßen

Karolin Doehler 

DATEV-Mitarbeiter
Monique_Müller
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 8
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Hallo Frau Döhler,

 

die Fehlzeit kann mittlerweile wieder abgerechnet werden. 

Informationen hierzu finden Sie im Dokument  1019431 - LO52150 Die Angaben zur Fehlzeit "Entschädigungszahlung wegen Beaufsichtigung Kind" sind ungültig 

Beste Grüße Monique Müller
Personalwirtschaft | DATEV eG
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KDoehler
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Nachricht 3 von 8
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Guten Morgen Frau Müller,

 

vielen Dank für die Info.

 

Leider habe ich jetzt das Problem, dass er die LA 483 nicht auf der Abrechnung in den Brutto-Bezügen ausweist. Das Gesamt-Brutto scheint zu stimmen.

 

Dann würde ja die Landesdirektion meinen Antrag auf Entschädigung ablehnen oder?

 

Mit freundlichen Grüßen

Karolin Doehler

 

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DATEV-Mitarbeiter
Monique_Müller
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 4 von 8
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Hallo Frau Doehler,


vermutlich sind Sie von einem weiteren Fehler zur Entschädigungszahlung Kinderbetreuung betroffen. ☹️
Wir prüfen aktuell den Sachverhalt. Im Dokument  1019431 - Fehler beim Erfassen und Abrechnen der Fehlzeit "Entschädigungszahlung wegen Beaufsichtigung Kind" oder der Lohnart 483 Verdienstausfall Betreuung Kind ab Januar 2021 halten wir Sie auf dem Laufenden.

Beste Grüße Monique Müller
Personalwirtschaft | DATEV eG
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KDoehler
Beginner
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Nachricht 5 von 8
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Hallo Frau Müller,

 

vielen Dank für die Rückmeldung.

 

Kann ich jetzt trotzdem erstmal die Fehlzeit abrechnen oder trifft auch eine andere Fehlzeit zu?

 

Vielen Dank für Ihre Bemühungen und verbleibe

 

mit freundlichen Grüßen

 

Karolin Doehler

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Sabrina_Simmerlein
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Frau Doehler,


die Lohnart 483 Verdienstausf. Betreu. wird seit dem 26.01.2021 wieder regulär auf der Brutto-/Netto-Abrechnung angedruckt. Sie können die Fehlzeit Entschädigungszahlung wegen Beaufsichtigung Kind wieder wie gewohnt verwenden. 

Beste Grüße Sabrina Simmerlein
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katjam
Einsteiger
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Nachricht 7 von 8
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@Sabrina_Simmerlein  schrieb:

Hallo Frau Doehler,


die Lohnart 483 Verdienstausf. Betreu. wird seit dem 26.01.2021 wieder regulär auf der Brutto-/Netto-Abrechnung angedruckt. Sie können die Fehlzeit Entschädigungszahlung wegen Beaufsichtigung Kind wieder wie gewohnt verwenden. 


Hallo Frau Simmerlein,

 

leider ist die Fehlzeit nicht funktionsfähig!

 

Von der Hinweismeldung mal abgesehen, kürzt die Erfassung der Fehlzeit nicht das Gehalt des betroffenen Arbeitnehmers. Das heißt, ich muss den Festbezug manuell kürzen und dann -irgendwann- nach dem Update meine manuellen Erfassungen rückgängig machen, damit LODAS das richtig rechnet?

 

Langsam ist das alles nicht mehr normal.

 

Sobald ich eine Quarantäne-Lohnart habe, wird auch keine EEL-Meldung Kinderpflege mit Krankengeld mehr erstellt. Ich kann hunderte Male -wieder natürlich manuell berechnet- in der entsprechenden Stelle der Software das ausgefallene Brutto und Netto eintragen. Es erstellt keine Meldung, sondern bringt mir weiterhin den Hinweis, dass die Daten einzutragen sind. Der Link zum Feld führt mich natürlich dort hin, wo ich meine mühsam errechneten Werte bereits eingetragen habe.

 

Ich hoffe, die ganzen Fehler werden bald behoben! 
Wie sollen wir so Qualität liefern, wenn wir Nachberechnung um Nachberechnung machen müssen?

 

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DATEV-Mitarbeiter
Jacqueline_Schön
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Frau Doehler,


ich verstehe Ihre Verärgerung sehr gut.

 
Selbstverständlich ist es uns besonders wichtig, dass Sie im Bereich der Lohnabrechnung auf Qualität zählen können.


Umso ärgerlicher ist es, dass Sie gleich von mehreren Fehlern betroffen sind.


Damit wir den Sachverhalt genauer prüfen können, wenden Sie sich bitte über unsere anderen Service-Kanäle an uns.

Beste Grüße Jacqueline Schön
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 05.02.2021 13:32:47 von Jacqueline_Schön
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