Hallo Zusammen,
wir haben eine Frage bzgl. der Berechnung des Entgeltausfalles. Laut Agentur für Arbeit: "Wenn die
Differenz zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt in dem Anspruchszeitraum größer als 10 v.H. ist,
kann der betreffende Arbeitnehmer/die betreffende Arbeitnehmerin zur Erfüllung des Zehnprozenterfordernisses berücksichtigt werden. "
Was ist genau mit Ist-Entgelt gemeint?
Wir verstehen dies so, das man auf der Auswertung "Soll/Ist-Entgelt" das Soll und Istentgelt miteinander vergleicht. Siehe Seite 1 anbei.
Aber wir zahlen manchen AN einen AG Zuschuss. (siehe Seite 2 anbei) Wird der AG Zuschuss mit in das Ist-Entgelt addiert? oder bleibt er außer Betracht.
Vielen Dank im Voraus 🙂
Hallo,
das Sollentgelt ist das monatlich laufende SV-pflichtige Brutto-Entgelt, dass der Arbeitnehmer ohne Arbeitsausfall erzielt hätte.
Das Istentgelt ist das tatsächlich erzielte SV-pflichtige Brutto-Entgelt, einschließlich Mehrarbeit.
Der Arbeitgeberzuschuss zum Kug gehört nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SvEV nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, soweit er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags von Soll-Entgelt und Ist-Entgelt nicht übersteigt. Das bedeutet, dass die Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld im Normalfall bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge außer Betracht bleiben. Der Zuschuss ist bis 31.12.2020 steuerfrei.
Nähere Informationen zu diesem Sachverhalt finden Sie in dem Dokument 1008930 "Kug-Arbeitgeberzuschuss/Aufstockung netto für Lohn und Gehalt berechnen ", sowie in dem Dokument 1009176 "Kurzarbeitergeld - steuerfreier Arbeitgeberzuschuss seit März 2020".
Viele Grüße aus Nürnberg
Matthias Platz
Personalwirtschaft
DATEV eG