Hallo,
wir haben einen Mitarbeiter, der seit Mitte März Krankengeld bezieht. Der Mitarbeiter hat bis zum Krankheitsbeginn noch gearbeitet, hat dann ab Mitte März direkt wieder Krankengeld bezogen, da es sich um die gleiche Krankheit handelte wie noch im November 2021.
Zahlen nun wir als Arbeitgeber an diesen Mitarbeiter die Energiepreispauschale im September aus (wie schon von anderen Community-Teilnehmern geschrieben wird hier bei der Probeabrechnung keine Lohn-/Kirchensteuer fällig) oder müssen diese Arbeitnehmer die Energiepreispauschale dann erst mit der Einkommensteuererklärung 2022 anfordern?
Nachdem ich nun gelesen habe, dass bei Krankengeldbezug der Arbeitgeber nicht auszahlen muss, bin ich im Zweifel. Außerdem wurde die EPP für diesen Mitarbeiter auch schon bei der Lohnsteuer 08/2022 berücksichtigt. Wie geht dann bei Nichtauszahlung die EPP wieder zurück? Wird diese bei der Lohnsteuer 09/2022 dann wieder aufgerechnet?
Mit freundlichen Grüßen
Geissa
Gelöst! Gehe zu Lösung.
@geissa schrieb:Zahlen nun wir als Arbeitgeber an diesen Mitarbeiter die Energiepreispauschale im September aus
Ja.
Nachdem ich nun gelesen habe, dass bei Krankengeldbezug der Arbeitgeber nicht auszahlen muss, bin ich im Zweifel.
Das habe ich noch nie gelesen.
13. Ein Arbeitnehmer ist von Oktober 2021 bis September 2022 erkrankt und erhält ab Dezember 2021 nur noch Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenversicherung. Darf oder muss der Arbeitgeber die EPP noch auszahlen?
Der Arbeitgeber muss die EPP auszahlen, weil der Arbeitnehmer im Jahr 2022 anspruchsberechtigende Lohnersatzleistungen bezieht und am 1. September 2022 ein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vorliegt.
Vielen Dank
Dann ist ja bisher alles soweit richtig verlaufen.