Hallo zusammen,
ich habe eine Arbeitnehmerin die vom 01.10.2020 bis 31.03.2021 als Minijob angestellt war und ab 01.04.2021 in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wechselt.
Wenn ich nun die elektronische Lohnsteuerkarte abrufen möchte, kommt folgender Fehler
"Meldezeitraum 01.04.2021 - (offen) Elektronische Lohnsteuerkarte: Die Anmeldung wurde nicht verarbeitet, da der Arbeitnehmer nicht meldepflichtig ist. Eine Anmeldung ist für diesen Arbeitnehmer nicht notwendig" 03/2021
Ich habe das Austrittsdatum zum 31.03.2021 erfasst und das Eintrittsdatum zum 01.04.2021 hinterlegt.
Auch alle anderen notwendigen Umschlüsselungen habe ich vorgenommen.
Bei der Meldung gebe ich Beschäftigungsbeginn 01.04.2021 an und Meldebeginn auch 01.04.2021.
Habe ich vielleicht etwas übersehen? Oder muss ich eine neue Personalnummer anlegen?
Hallo,
haben Sie auch unter Beschäftigung, Tätigkeit, Allgemeine Angaben den Arbeitnehmertyp auf "1" geändert?
Moin,
Aus- und Eintritt sind dafür nicht notwendig, da die Beschäftigung ja weiter besteht.
Wenn Sie jetzt sowohl das Austritts- als auch das neue Eintrittsdatum unter der gleichen Personalnummer erfassen, klappt das mit der Abrechnung ohnehin nicht. Dies würde nur gehen, wenn das Austrittsdatum 31.03. bereits mit der März-Abrechnung erfasst und abgerechnet wurde.
Bei einem Wechsel von einer geringfügigen Beschäftigung (mit Pauschalsteuer) zu einer Abrechnung über ELStAM müssen, damit die ELStAM-Anmeldung vor der Abrechnung erfolgen kann, die geänderten Stammdaten für April 2021 (mit dem geänderten Arbeitnehmertyp) spätestens zusammen mit der Anforderung der ELStAM-Daten in das Rechenzentrum gesendet werden.
Viele Grüße
Uwe Lutz