Hallo,
für die Anschaffung zwischen dem 01.01.19 u 31.12.2021 gilt der halbe Listenpreis, was auch in der neuen Version ab 01 2019
in Lodas entsprechend angelegt werden kann. Aber was ist wenn das in 2019 angeschaffte Fahrzeug in 2022 noch gefahren wird?
Ist für dieses Fahrzeug ab 2022 wieder der 100%ige Listenpreis anzusetzen. Weiß da schon jemand etwas zu?
Vielen Dank im Voraus.
Hallo,
nach heutigem Stand definitiv nicht. 1% (anstatt 0,5% für 2019 bis 2021) vom Bruttolistenpreis werden erst wieder für Anschaffungen nach dem 31.12.2021 besteuert.
Aber die Frage würde ich im Laufe von 2021 nochmals stellen wollen.
Gruß
C. Rohwäder
Habt ihr keine anderen Probleme zum Jahreswechsel 2018/2019?
Das Problem tritt doch erst in 3 Jahren auf.
Entscheidend ist der Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Leasingbeginn. Wer vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 ein Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 EmoG beachten) kauft oder least, behält auch nach diesen Zeitraum die Begünstigung.
Hallo zusammen
wie steht es in dem Zusammenhang mit den Fahrten Wohnung Arbeitsstätte ? Vom halben Listenpreis ausgehend ?
VG Michael Zoll
Ja. Aus der Gesetzesbegründung, BT-Druck 19/4455, Seite 40, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/044/1904455.pdf
"Gesetzestechnisch wird die Maßnahme durch eine Halbierung der Bemessungsgrundlage umgesetzt. Über die Verweise auf § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 oder 3 EStG gilt sie auch für § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 (Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) und § 8 Absatz 2 Satz 2 (geldwerter Vorteil für die private Nutzung), Satz 3 (geldwerter Vorteil für die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) und Satz 5 (geldwerter Vorteil für die Nutzung für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) EStG."