Hallo Datev-Team,
...können diese Eintragungen in LODAS unterdrückt werden?
Bspw. mit St-LA 880 erfasste Beträge erscheinen dort automatisch...
Danke!
VG
A.E.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo A. E.,
in solchen Fällen müssten Sie eigene Lohnarten anlegen und entsprechend schlüsseln - die Stammlohnart 880 wird standardmäßig immer auf der Lohnsteuerbescheinigung mit ausgewiesen (siehe auch Info-Datenbank, Dok.-Nr. 5303306 )
Viele Grüße
Christian Wielgoß
Hallo Herr Wielgoß,
danke für Ihre Antwort - ich habe es mir schon fast so gedacht...
Welche St-LA wäre denn dann zu verwenden?
200er fließen doch automatisch in die ersten Zeilen ein...
VG
A.E.
Hallo A. E.,
Sie könnten als Basis für den (steuer- und sv-freien) Zuschuss beispielsweise die Stammlohnart 201 verwenden und anschließend anpassen.
Viele Grüße
Christian Wielgoß
Moin,
mal kurz nachgefragt: Warum soll denn ein Zuschuss zum Kindergarten nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen werden?
Dies dient doch dazu, dass der Mitarbeiter die Kosten nicht zusätzlich in seiner Einkommensteuer-Erklärung angibt.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Dankeschön!
Hallo Herr Lutz,
so handhabe ich das auch - wenngleich m. E. hierzu keine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers besteht.
Allerdings kann dieses Vorgehen auch zu Rückfragen oder unrichtigen Sonderausgaben führen, wenn beispielsweise der Arbeitgeber (ggf. anteilige) Zuschüsse zur Verpflegung erbringt.
Viele Grüße
Christian Wielgoß
Hallo Herr Wielgoß,
nein, eine gesetzliche Verpflichtung sehe ich auch nicht.
Bei Zahlung der Verpflegungskosten lässt sich dies meistens durch den Arbeitnehmer leicht durch Vorlage der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachweisen.
Letztlich ist es für den Arbeitgeber aber schwierig, die formalen Voraussetzungen (Aufbewahrung des Originals des Nachweises mit dem Lohnkonto) zu erfüllen. Als Nachweis erhalten wir im Regelfall eine Kopie des Kindergartenvertrages und Kopien der Kontoauszüge mit den Zahlungen. Da diese nicht im Original vorliegen, kann man durch die Bescheinigung auf der Lohnsteuerbescheinigung auf jeden Fall erreichen, dass das Finanzamt hierüber in Kenntnis gesetzt wird.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo Herr Lutz,
auch aus diesen Gründen weise ich das auf der Lohnsteuerbescheinigung aus - das vermeidet auch Diskussionen bei eventuellen LSt-AP (Kontrollmaterial an Veranlagungsstelle des Arbeitnehmers).
Viele Grüße
Christian Wielgoß