Hallo,
ich habe eine Mitarbeiterin, die bis zum 31.08.2021 an einer Einstiegsqualifizierung teilgenommen hat, ab 01.09.2021 hat sie die Ausbildung begonnen.
Jetzt teilte mir die Mandantin mit, dass sich diese Mitarbeiterin vom 09.08. bis 30.08.2021 in Quarantäne befand, da sie positiv auf Corona getestet wurde.
Meine Frage ist: Hat diese Mitarbeiterin Anspruch auf eine Corona-Entschädigung nach IfSG oder wird sie wie eine Auszubildende behandelt und der Arbeitgeber muss ihr den Lohn für die Zeit der Quarantäne normal fortzahlen und hat auch keinen Anspruch auf Erstattung nach IfSG?
Viele Grüße
Silke Braun
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Meinem Verständinis nach gilt der Status während des Zeitraumes der Quarantäne. Wie ist das mit der Einstiegsqualifizierung: Wurde 616 BGB abbedungen? Oder nicht?
Moin,
eine Einstiegsqualifizierung ist lt. Broschüre der Bundesagentur ein Vertrag im Sinne des § 26 BBiG. Damit gelten die §§ 19 und 25 BBiG. Danach kann für diese -wie bei Auszubildenden- der § 616 BGB nicht ausgeschlossen werden.
Sie sollten dies aber auch mit der Arbeitsagentur bzw. dem Träger klären, der den Zuschuss zur Einstiegsqualifizierung zahlt.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Das geht aus der mir vorliegenden Vereinbarung mit der Arbeitsagentur leider nicht hervor.
Hallo Herr Lutz,
vielen Dank, das war es, was ich wissen wollte.
Viele Grüße
S. Braun