Hallo Liebes Forum,
ich mache mir gerade Gedanken, ob der folgende Sachverhalt zu Problemen führt:
Ein Arbeitnehmer, arbeitet bis 6/2017 als Aushilfe ist ab 07/2017 (normal) SV-Pflicht angestellt. Er soll in 11/2017 eine Einmalzahlung erhalten.
Wenn ich die Einmalzahlung splitte/aufteile - wie es bei reinen Aushilfsbeschäftigungen der Fall ist - komme ich in der Aushilfszeit über die 450,- € Grenze. Muss ich hier aufpassen. Hat jemand Erfahrungen hierzu? Danke schon einmal im voraus!
Liebe Grüße
lupofresh
Hallo lupofresh,
arbeiten Sie mit LODAS oder Lohn und Gehalt ? Warum wollen Sie überhaupt aufteilen? Ist das Aushilfsverhältnis nicht per 30.6.2017 beendet ? Sie sollten hier ggf. tarifvertragliche bzw. arbeitsvertragliche Angelegenheiten prüfen. Die Einmalzahlung in 11/2017 für das Arbeitsverhältnis dürfte keine Probleme darstellen.
Viele Grüße
Andreas Horst
Wenn ich die Einmalzahlung splitte/aufteile - wie es bei reinen Aushilfsbeschäftigungen der Fall ist -
Moin,
Einmalzahlungen werden nach meiner Kenntnis auch bei "reinen Aushilfsbeschäftigungen" weder aufgeteilt noch gesplittet. In was denn auch?
Zur Beurteilung einer geringfügigen Beschäftigung muss ich bei Beschäftigungsaufnahme und dann jährlich wiederkehrend (oder jeweils zum Jahresanfang) die Höhe des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns ermitteln. Hiervon ist es abhängig, ob die Beschäftigung als geringfügig einzustufen ist. Es kann dann unschädlich sein, wenn durch die Einmalzahlung in dem einzelnen Monat die € 450,00 überschritten werden.
Dies ist ausführlich in den Geringfügigkeits-Richtlinien erläutert und mit Beispielen ausgeführt.
Oder wie und in welcher Form teilen Sie da etwas auf?
Viele Grüße
Uwe Lutz
Nein, das Programm soll mir nichts "verteilen"/"umrechnen". Es geht mir rein um die sozialversicherungstechnische Betrachtung im allgemeinen.
Naja, vielleicht habe ich das ja nicht ganz deutlich gemacht:
Wenn ich eine reine Aushilfsbeschäftigung habe und die Aushilfe verdient monatlich 440,- EUR - das ganze Jahr. Dann wäre z.B. eine Einmalzahlung in 11/2017 von 400,- € schädlich für die geringfügige Beschäftigung.
Wenn wir jetzt den gleichen Sachverhalt haben, nur mit dem Unterschied: Die Aushilfe ist nur bis 06/2017 beschäftigt und ab 07/2017 als normal SV-Pflichtiger Arbeitnehmer (weil die Personen mehr Stunden arbeitet) -> Schlägt sich die Einmalzahlung auch auf die "vorherige" geringfügige Beschäftigung nieder?
Ich hoffe ich konnte den Sachverhalt zum Ausdruck bringen.
Liebe Grüße