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Einmalbezug nach Austritt + nach Systemwechsel + Krankengeld Lodas

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letzte Antwort am 23.02.2020 14:47:21 von calm-capricorn
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calm-capricorn
Beginner
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Hallo Lohnabrechner,

 

habe seit 01.01.2020 einen neuen Lohnmandanten. Mandant hat vorher mit Lexware abgerechnet.

 

Jetzt soll von einer ausgetretenen Mitarbeiterin noch Urlaubsabeltung abgerechnet werden. Die Mitarbeiterin ist am 31.12.2019 ausgetreten und war im Monat Dezember 2019 im Krankengeld (keine SV-Tage!)

 

Der Mandant fragt ob er das machen soll oder wir es abrechen können mit Lodas. Januar 2020 ist mit Lodas abgerechnet von uns.

 

Im Lohnsteuerrecht gilt Zuflussprinzip - hier also Februar

Im Sozialversicherungsrecht gilt Entstehungsprinzip -  hier also Dezember 2019 (aber keine SV-Tage wegen Krankengeld!)

 

Mandant hat den Systemwechsel durchgeführt. (Also Lohnprogramm beendet!)

Nach dem Lohnsteuerrecht müsst er die Mitarbeiterin für einen Tag im Feburar anmelden und dann wieder abmelden.

Meiner Meinung kommt er nicht in den Februar 2020 da wie oben beschrieben Lohnprogramm beendet wurde mit dem Systemwechsel.

 

Geht das das ich die Mitarbeiterin anmeldung für einen Tag im Februar und anhake bei Personaldaten - Beschäftigung - Zeiträume - Einmalbezug nach Austritt des Arbeitsnehmers berechnen?

 

 

Dokument #5303235 Einmalbezug nach Austritt des Arbeitsnehmers - durchgelesen

 

Ich bitte um Hilfe. Vielen Dank im voraus.

 

 

DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
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Hallo,


da Sie den Mandanten erst seit Januar 2020 angelegt haben, ist keine Nachberechnung auf den Dezember 2019 möglich. 


Wenn Sie die Urlaubsabgeltung im Februar 2020 abrechnen möchten, gelten die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen dieses Monats.


Bei der Urlaubsabgeltung handelt es sich um einen sonstigen Bezug, der anhand der Jahressteuertabelle versteuert wird. Wenn es im laufenden Jahr kein laufendes Entgelt gibt, fällt in diesem Fall keine Steuer an.


Zur rechtlichen Klärung, wie Sie die Urlaubsabgeltung abrechnen können, wenden Sie sich bitte an die Finanzverwaltung.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
DATEV eG

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft | DATEV eG
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calm-capricorn
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Vielen Dank für Ihre Hilfe!

 

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letzte Antwort am 23.02.2020 14:47:21 von calm-capricorn
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