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Einmalbezug nach Austritt im Vorjahr

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letzte Antwort am 23.03.2020 19:14:19 von Monique_Müller
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nic2
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Guten Morgen,

bitte um Rückmeldung, wie andere Unternehmen verfahren, da wir nun zwei unterschiedliche Meinungen vorliegen haben:

Mitarbeiter tritt zb 8/19 aus der Firma aus.

In 5/20 erhält er einen Bonus für das Jahr 2019 als Einmalbezug

Bisher haben wir im Mai 2020 einen neuen Zeitraum geöffnet (1.-31.5.20) und den Bonus als Einmalbezug mit Steuerklasse 6 und Nebenarbeitgeber abgerechnet.

 

Die andere Meinung ist, auch im April 20 das alte Jahr, also die letzte Abrechnung, in dem Fall 8/19 zu öffnen und die Nachzahlung als Rückrechnung einzutragen.

 

Was wäre korrekt oder wird meist angewendet? Falls Variante zwei, wie lange zurück sollte man denn hier öffnen, wenn der Austritt zb in 1/19 war und die Nachzahlung erst 8/20..?

O

(außerhalb der Märzregel, wenn man sich im Folgejahr bereits nach dem 31.3. befindet)

 

vielen Dank!

 

Grüße,

cro
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Wenn der Mitarbeiter nicht mehr erreichbar bzw. eine andere Hauptbeschäftigung hat, bleibt nur St.-Kl. 6.

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nic2
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ja, das mit der Steuerklasse ist mir klar. Aber sollte man einen neuen Zeitraum im aktuellen Jahr öffnen, oder immer eine Rückrechnung in den alten Monat des Vorjahres machen?

vielen Dank!

Grüße

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cro
Experte
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Nehmen Sie einen Monat aus 2020. Steuerlich ist eine Rückrechnung nach 2019 mit dem Februar 2020 beendet.

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DATEV-Mitarbeiter
Monique_Müller
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DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


es gibt verschiedene Varianten um den Einmalbezug abzurechnen.
Sie finden im Dokument 5303235 - Einmalbezug / sonstiger Bezug, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld (Beispiele für LODAS) unter Punkt 4 Beispiele für den Austritt des Arbeitnehmers im Vorjahr.

Beste Grüße Monique Müller
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 23.03.2020 19:14:19 von Monique_Müller
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