Hallo,
ich habe ein Verständnisproblem mit der Durchschnittsberechnung. Ich möchte bei Stundenlöhnern Urlaub, Krankheitstage sowie Feiertage mit dem Durchschnitt der letzten 3 Monate abrechnen.
Da ich ab Januar erst die Durchschnittsberechnung eingerichtet habe, zieht er mir bei der Berechnung von Januar die Monate 10-12/2019. Dies ist in Ordnung. Die Urlaubstage rechne ich nun mit der LA 1601 und die Krankheitstage mit 1651 ab.
Nun rechne ich den Februar ab und erhalte den Durchschnitt aus 11/2019,12/2019 und 01/2020.
Im Januar wurde aber mit der LA 1601 und 1651 ein erhöhter Stundenlohn ermittelt.
Dieser erhöhte Stundenlohn läuft nun in die Durchschnittsberechnung mit ein.
Nun zu meinem Verständnisproblem: Für mich heißt das nun, dass jeden Monat der ermittelte durchschnittliche Stundenlohn immer höher wird, da die LA 1601 und 1651 nun immer mit in den Durchschnitt laufen. Ist dies so in Ordnung? Oder muss man diese LA außer Acht lassen?
Für eure Hilfe bin ich dankbar.
Guten Tag,
wird die Lohnart 1601 und 1651 für einen Stundenlohnempfänger zur Ermittlung des durchschnittlichen Stundenlohnes abgerechnet, so ermittelt DATEV Lohn und Gehalt standardmäßig den Durchschnitt der letzten drei Monat mit einem Zeitversatz von einem Monat.
Dies bedeutet, dass sich der durchschnittliche Stundenlohn für Januar unter Berücksichtigung des Zeitversatzes aus den Monat 10/2019, 11/2019 und 12/2019 zusammensetzt.
Auf der Mandantenebene unter Mandantendaten | Lohnarten | Anpassung Lohnarten, hinterlegen Sie in der jeweiligen Lohnart bei der Gruppe „Grundlagen für die Lohnermittlung“, die Monate für den Durchschnitt, sowie den Zeitversatz.
Grundsätzlich empfehlen wir allerdings DATEV Standardlohnarten nicht manuell abzuändern.
Hier eine Erläuterung zum "Zeitversatz":
Nun zu Ihrem Sachverhalt:
Wurden die Lohnarten 1601 und 1651 im Januar abgerechnet, ermittelt sich der Durchschnitt aus den in 10/2019 – 12/2019 abgerechneten Werten.
Wird nun im Februar erneut die Lohnart 1601 und 1651 verwendet, so ermittelt sich nun der durchschnittliche Stundenlohn aus dem Zeitraum 11/2019 – 01/2020.
Da Sie in den Lohnarten 1601 und 1651 hinterlegt haben, dass diese standardmäßig in den Durchschnittsspeicher 1 einfließen, ermittelt sich der durchschnittliche Stundenlohn für 02/2020 auch unter Berücksichtigung der Werte aus 01/2020.
Als DATEV können wir Ihnen zur Bildung des Durchschnittslohns leider keine rechtliche Auskunft geben.
Grundsätzlich haben Sie aber auch die Möglichkeit den Zeitversatz in einer Lohnart zu verändern. Alternativ können Sie in der jeweiligen Lohnart in der Registerkarte „Durchschnitte“ den Durchschnitt abschlüsseln, damit die Lohnart nicht bei der Durchschnittsberechnung berücksichtigt wird.
Alternativ können Sie auch Lohnarten mit einem Zeitversatz von zwei oder mehr Monaten, beispielsweise Lohnart 1602 und 1651, verwenden.
Tipp:
Nach der Lohnabrechnung, finden Sie unter Auswertungen | Durchschnitte, ein Berechnungsschema zur Ermittlung des Durchschnittes.
Weitere Informationen zur Durchschnittsberechnung, finden Sie hier.
Viele Grüße aus Nürnberg
Dominika Raciborska
Personalwirtschaft
DATEV eG